1. Am 1. September 2024 findet die Kommunalwahl von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2. Die Stadt Bürgel bildet 8 Stimmbezirke.
Die Wahlräume befinden sich in:
| Stimmbezirk 1: | Bürgel |
| Rathaus Am Markt 1, 07616 Bürgel |
| Stimmbezirk 2: | Beulbar-Ilmsdorf-Gerega |
| Gemeindehaus Ilmsdorf 6, 07616 Bürgel OT Ilmsdorf |
| Stimmbezirk 3: | Droschka-Silbertal |
| Verwaltungsgebäude der Agrarprodukt Hainspitz GmbH Allee 1, 07616 Bürgel OT Droschka |
| Stimmbezirk 4: | Rodigast-Lucka |
| Versammlungsraum „Schuppen“ Weiherstraße, 07616 Bürgel OT Rodigast |
| Stimmbezirk 5: | Thalbürgel-Gniebsdorf |
| Museumswerkstatt Am Klosterteich 4, 07616 Bürgel OT Thalbürgel |
| Stimmbezirk 6: | Hetzdorf |
| Gemeindehaus An der Friedenseiche 2, 07616 Bürgel OT Hetzdorf |
| Stimmbezirk 7: | Hohendorf-Nischwitz-Göritzberg |
| Alte Schule Hohendorf 10A, 07616 Bürgel OT Hohendorf |
| Stimmbezirk 8: | Taupadel |
| Gemeindehaus Am Lindenberg 14, 07616 Bürgel OT Taupadel |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden.
Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes befindet sich im Rathaus der Stadt Bürgel, Am Markt 1, 07616 Bürgel, Rathaussaal.
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 1. September 2024 um 18.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
3.1. Wahl des Hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Bürgel
Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.
4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 1. September 2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahmen von Wahlbriefen.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 2. September 2024, um 8.00 Uhr bis voraussichtlich 18.00 Uhr, in denselben Wahlräumen sowie in den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
Bürgel, den 31. Juli 2024
gez. Kohla
Wahlleiterin