Der Stadtrat der Stadt Bürgel hat am 29.04.2025 in öffentlicher Sitzung mit Beschluss Nr. 54/2025 die Satzung der Stadt Bürgel zur 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Gebiet des Ortsteils Gerega der Stadt Bürgel beschlossen.
Durch das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Kommunalaufsicht, wurde mit Schreiben vom 16.06.2025, AZ: A15/621.416/0115, die Eingangsbestätigung der angezeigten Satzung sowie mit Schreiben vom 04.07.2025 die Genehmigung zur vorzeitigen öffentlichen Bekanntmachung erteilt.
Die Satzung der Stadt Bürgel zur 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Gebiet des Ortsteils Gerega der Stadt Bürgel wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. den §§ 3 und 6 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise zur Bekanntmachung:
| 1. | Die Satzung mit Planzeichnung und die Begründung können bei der Erfüllenden Gemeinde Bürgel, Am Markt 1, Bauamt, 2. Obergeschoss, Raum 23, täglich während der Dienstzeiten von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr (donnerstags bis 18.00 Uhr und freitags bis 12.00 Uhr) von jedermann eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. |
| 2. | Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. |
| 3. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistungen schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. |
| 4. | Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |
| 5. | Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch diese Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, stellen. |
| 6. | Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann bei der Stadtverwaltung Bürgel während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. |
Bürgel, den 21.07.2025
gez.
Sebastian Förster
Bürgermeister