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Bürgeler Anzeiger
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Stadt Bürgel

Satzung der Stadt Bürgel

zur 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für das Gebiet des Ortsteils Gerega der Stadt Bürgel

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) i.V.m. § 97 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 02.07.2024 (GVBl. S. 298) und i.V.m. den §§ 19 Abs. 1 und 22 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) erlässt die Stadt Bürgel gemäß Beschluss des Stadtrates vom 29.04.2025 Nr. 54/2025 die folgende 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Bürgel für den OT Gerega:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil umfasst das Gebiet, das innerhalb der im beigefügten Lageplan eingezeichneten Abgrenzungslinie liegt.

Zur Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils werden die im beigefügten Lageplan schraffiert eingezeichneten Außenbereichsflächen einbezogen.

Der beigefügte Lageplan vom 29.04.2025 und der Bestands- und Maßnahmeplan zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vom 29.04.2025 sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind Vorhaben nach § 29 BauGB planungsrechtlich ausschließlich nach § 34 BauGB zulässig.

§ 3

Naturschutzrechtlicher Ausgleich

Der Verursacher eines Eingriffs bei Bauvorhaben im Geltungsbereich der Ergänzungsflächen ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.

Für den Ortsteil Gerega wird deshalb auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 und Abs. 4 BauGB festgesetzt:

Bei der Bebauung und Erschließung der Ergänzungsflächen auf den Flurstücken 1/1 und 2 ist ein Ausgleich mit den Ersatzmaßnahmen E1 bzw. E2, Entwicklung einer Streuobstwiese, entsprechend der naturschutzrechtlichen Eingriffsbewertung des Architekturbüros Faber, Hartmannsdorf, vom 29.04.2025 zu leisten. Auf der Grundlage der jeweils betroffenen Flächengröße vorgenannter Grundstücke und der maximal zulässigen Überbauung dieser Fläche entsprechend der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für ein Mischgebiet (MI) bzw. Dorfgebiet (MD) nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind folgende grundstücksbezogenen Anpflanzungen vorzunehmen und bis zum Ende des Folgejahres nach dem Jahr des Baubeginns auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung für das erste baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben auf der Ergänzungsfläche vorzunehmen, abzuschließen und gegenüber der Stadt Bürgel nachzuweisen:

Die langfristige Sicherung der Kompensationsmaßnahme auf Flurstück 94 erfolgt über einen bestehenden langfristigen Pachtvertrag zwischen der Stadt Bürgel und den Eingriff verursachendem Grundstückseigentümer des Flurstücks 2 sowie die grundbuchliche Sicherung auf den Flurstücken 1/1 und 2 im Einvernehmen mit der Stadt Bürgel.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Bau GB mit der Bekanntmachung in Kraft.

Bürgel, den 21.07.2025

gez.

Sebastian Förster

Bürgermeister