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Bürgeler Anzeiger
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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Hinweise zur Grundsteuer bei Eigentümerwechsel

Immer wieder kommt es vor, dass ehemalige Eigentümer von Grundstücken, Garagen usw. einen Steuerbescheid erhalten, obwohl sie diese schon vor Monaten verkauft hatte.

Nach § 9 GrStG (Grundsteuergesetz) wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

Das heißt, wer am 1. Januar Eigentümer und damit Grundschuldner ist, schuldet die gesamte Jahressteuer und muss für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer sorgen.

Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Steuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.

Achtung beim Grundstückskauf: Hat der Verkäufer die Grundsteuer des letzten und des laufenden Jahres gezahlt?

Denn nach § 11 Abs. 2 GrStG haftet der Käufer für eventuell rückständige Grundsteuer.

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, deren Aufkommen den Gemeinden zusteht.

Die Steuerhoheit der Gemeinden ist auf ihr „Gemeindegebiet“ beschränkt.

Die Gemeinde kann die Grundsteuer deshalb nur von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erheben.

Für die Feststellung des Einheitswertes und der Steuermessbetrages ist das Lagefinanzamt (für uns Jena) zuständig.

Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Prozentsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist.

Die Hebesätze werden für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt.

So lange sich Grundstücke im Zustand der Bebauung befinden, die Gebäude also nicht bezugsfertig und daher nicht benutzbar sind, gelten die Grundstücke bewertungsrechtlich als unbebaut.

Das Bewertungsgesetz sieht ein Gebäude als bezugsfertig an, wenn der Bau soweit gefördert ist, dass dessen Benutzung den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zumutbar ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes zahlt der Schuldner in vierteljährlichen Raten und zwar jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.

Hiermit erinnern wir gleichzeitig an die Zahlung der vierteljährlichen Rate am 15.11.2023.

Bitte halten Sie diesen Termin ein, damit Ihnen keine unnötigen Gebühren entstehen.

Der Schuldner kann beantragen, dass er die Grundsteuer generell in einem Betrag am 01.Juli zahlen will.

Dieser Antrag ist bis zum 30. September des Vorjahres zu stellen.

Bei weiteren Fragen können sie sich gern an die Mitarbeiterinnen im Steueramt der Stadtverwaltung Bürgel wenden.