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Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Verpflegungskostenordnung Kindertagesstätte Buttstädt

Kostenordnung

über die Verpflegungskosten

für die Kindertageseinrichtung „Sonnenschein“ in Buttstädt

vom 15.01.2024

§ 1

Geltungsbereich

Die Kostenordnung gilt für die Kindertageseinrichtung „Sonnenschein“ in Buttstädt der Gemeinde Buttstädt.

§ 2

Grundlage der Kostenerhebung

Die Gemeinde Buttstädt erhebt für die Inanspruchnahme des Verpflegungsangebotes in der Kindertageseinrichtung „Sonnenschein“ Kosten nach Maßgabe dieser Kostenordnung.

§ 3

Schuldner

(1) Schuldner sind die Eltern der Kinder in den Kindertageseinrichtungen, sie haften als Gesamtschuldner. Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrenntlebenden Eltern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind:

a)

die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) oder

b)

die Eltern im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehung und Ende der Kosten

Die Zahlungsverpflichtung für die Inanspruchnahme des Verpflegungsangebotes beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung zur Verpflegung oder der Abmeldung oder dem Ausschluss vom Besuch der Kindertageseinrichtung.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungskosten

(1) Die Gemeinde stellt monatlich im Folgemonat die Verpflegungskosten nach dem Umfang der Inanspruchnahme und mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen in Rechnung.

(2) Die Zahlung soll bargeldlos erfolgen, eine Zahlung in der Kindertageseinrichtung ist nicht möglich. Barzahlungen sind nur in der Kasse der Gemeinde Buttstädt möglich.

§ 6

Bemessung der Verpflegungskosten

(1) Die Kindertageseinrichtung „Sonnenschein“ in Buttstädt bietet eine Vollverpflegung zu folgenden Kosten an:

Frühstück und Vesper werden über die Kindertageseinrichtung direkt angeboten. Das Mittagessen wird durch „Apetito“ geliefert.

(2) Weiterhin wird für Getränke eine Pauschale in Höhe von 3,00 € monatlich fällig.

(3) Kinder, die bis 7.30 Uhr in der Kindertageseinrichtung entschuldigt sind, sind von der Zahlung der Verpflegungskosten befreit.

§ 7

Inkrafttreten

Die Kostenordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Buttstädt, den 15.01.2024

Blose

Bürgermeister