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Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Gemeinde Buttstädt

Hauptsatzung der Gemeinde Buttstädt

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Buttstädt in der Sitzung am 10.12. 2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Gemeinde führt den Namen Buttstädt und ist eine Landgemeinde gemäß § 6 Abs. 5 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO). Es gilt die Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO. Die Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen „Buttstädt“ und dem Zusatz „Ortsteil“ (OT). Aufgrund der Doppelbenennung wird bei dem OT Buttstädt auf den Zusatz „OT Buttstädt“

verzichtet.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde führt gemäß § 7 Abs.1 und 3 ThürKO ein Gemeindewappen und ein Dienstsiegel.

(2) Die Flagge der Gemeinde Buttstädt ist weiß mit roten Flanken (1:2:1) und trägt das Gemeindewappen.

(3) Das Gemeindewappen der Gemeinde Buttstädt zeigt in Silber einen blauen Schild, darin eine silberne Lilie, der Schild umgeben von zehn roten sechsstrahligen Sternen.

(4) Das Dienstsiegel der Gemeinde Buttstädt trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“ und im unteren Halbbogen die Umschrift „Gemeinde Buttstädt“ und zeigt das Wappen der Gemeinde.

(5) In den Ortsteilen können bei feierlichen Anlässen auch die bisherigen Wappen und Flaggen gezeigt werden.

§ 3

Ortsteile

Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Buttstädt

2.

Ellersleben

3.

Eßleben-Teutleben

4.

Großbrembach

5.

Guthmannshausen

6.

Hardisleben

7.

Kleinbrembach

8.

Mannstedt

9.

Olbersleben

10.

Rudersdorf

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile als zusammenhängendes Siedlungsgebiet ergibt sich aus der Zuordnung der einzelnen Grundstücke im amtlichen Liegenschaftskataster.

§ 4

Ortsteile mit Ortschaftsverfassung

(Ortschaften)

(1) Mit der Bildung der Landgemeinde während der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats (gem. § 45a Abs. 11 Satz 1 ThürKO) ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung der Gemeinde für den Rest der gesetzlichen Amtszeit und die folgende gesetzliche Amtszeit des Gemeinderats für das Gebiet der aufgelösten Gemeinden die Ortschaftsverfassung eingeführt.

Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:

Buttstädt, Ellersleben, Eßleben-Teutleben, Großbrembach, Guthmannshausen, Hardisleben, Kleinbrembach, Mannstedt, Olbersleben, Rudersdorf.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile als zusammenhängendes Siedlungsgebiet ergibt sich aus der Zuordnung der einzelnen Grundstücke im amtlichen Liegenschaftskataster.

(2) Gemäß § 45a Abs. 3 ThürKO werden die Ortschaftsräte für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt. Sie bestehen jeweils aus dem Ortschaftsbürgermeister und den Ortschaftsratsmitgliedern. Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt nach den folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt.

b)

Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Jeder Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters. Wer zum Beigeordneten gewählt ist und die Wahl angenommen hat, ist als ehrenamtlicher Beigeordneter der Ortschaft zum Ehrenbeamten zu ernennen.

§ 5

Ortschaftsbürgermeister

Der Ortschaftsbürgermeister ist Vorsitzender des Ortschaftsrates. Er hat Rede und Antragsrecht in den Sitzungen des Gemeinderates sowie dessen Ausschüssen zu Angelegenheiten, welche die jeweilige Ortschaft betreffen.

§ 6

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Landgemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Bürgerentscheid in den Ortschaften der Landgemeinde entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In der Ortschaft der Landgemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortschaftsrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 5 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Buttstädt pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 5 Tage vor der Sitzung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Buttstädt, Großemsener Weg 5, 99628 Buttstädt oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (poststelle@lg-buttstaedt.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 5 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 15 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 3 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Sitzung des Gemeinderates.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Dritte, insbesondere Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 8

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. Im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 9

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Bürgermeister leitet die Verwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse.

(3) Der Bürgermeister erledigt neben den im § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben in eigener Zuständigkeit:

1.

die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde;

2.

die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde;

3.

alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Geschäftsordnung genannten Maßnahmen, für die er der Zustimmung des Gemeinderats bedarf. Hierzu zählen insbesondere:

die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes,

Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte), deren Vergütungsgruppe mit den Beamten des einfachen und mittleren Dienstes vergleichbar ist.

4.

die ihm im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderats mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten.

(4) Laufende Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, soweit sie keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushalts keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:

1.

der Vollzug der Ortssatzungen;

2.

die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegen stände) bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung;

3.

die Verpachtung und Vermietung bis zu einem jährlichen Zins bis zu 30.000,00 Euro;

4.

die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf- Werk-, Miet-, Pacht- und Leasingverträgen bei einem Gesamtbetrag bis zu 10.000,00 € im Einzelfall;

5.

Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit außer der Vergabe von Gutachten bis 5.000,00 € im Einzelfall;

6.

Stundung uneinbringlicher Steuern gegen Verzinsung laut Abgabenordnung gemäß § 234 bis zu einem Betrag von 12.000,00 Euro, unbefristete Niederschlagung und Erlass der Gemeinde zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bis zu 1.000.00 €;

7.

Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichtes nicht überschreitet;

8.

Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmittel, Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen mit einem finanziellen Umfang bis zu 10.000,00 €;

9.

die Genehmigung überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben je Haushaltsstelle außerhalb des vom Gemeinderat beschlossenen Deckungskreises bis 5.000,00 € im Vermögenhaushalt und bis zu 2.500,00 € im Verwaltungshaushalt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparung zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen.

10.

die Anordnung der haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 28 Abs. 1 ThürGemHV.

11.

Unabhängig von abweichenden Regelungen zum Abschluss von Verträgen wird die Zuständigkeit für Geldanlagen aus Rücklagemitteln dem Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister berichtet nachträglich dem Haupt- und Finanzausschuss über die Anlage von Mitteln aus der Rücklage.

(5) Des Weiteren werden dem Bürgermeister, gemäß § 29 ThürKO, folgende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen:

1.

Vergabe von Bau- und Planungsleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis 50.000,00 € im Einzelfall;

2.

die Aufnahme von Krediten innerhalb des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rahmens sowie die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages;

3.

Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage zur Kassenbestandsverstärkung;

4.

der Abschluss von Verwahrverträgen nach § 700 BGB;

5.

Erwerb von Grundstücken bis zu einem Kaufpreis von bis zu 5.000,00 € im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltsplanung;

6.

die Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplanes, soweit sie im Einzelfall 500,00 € nicht übersteigen.

§ 10

Eilentscheidungsrecht

Der Bürgermeister kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde Buttstädt bis zur Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Buttstädt oder dessen zuständigen Ausschusses aufgeschoben werden kann, an Stelle des Gemeinderates oder des Ausschusses entscheiden. Hiervon hat er die Gemeinderatsmitglieder oder die Mitglieder des zuständigen Ausschusses unverzüglich, im Regelfall in der nächsten Sitzung, in Kenntnis zu setzen. Dabei ist auch der Grund für die Eilentscheidung anzugeben.

§ 11

Beigeordnete

Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten. Der ehrenamtliche Beigeordnete ist zum Ehrenbeamten zu ernennen.

§ 12

Ausschüsse des Gemeinderates

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkenverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen oder sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

§ 13

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon), hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 14

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 15

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister

= Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter

= Ehrenbeigeordneter,

-

Mitglied des Ortschaftsrates

= Ehrenmitglied des Ortschaftsrates,

-

Ortschaftsbürgermeister

= Ehrenortschaftsbürgermeister,

-

Gemeinderatsmitglied

= Ehrengemeinderatsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte

= eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 16

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seines Ausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

(3) Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(4) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 18.00 Uhr gewährt.

(5) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(6) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(7) Personen, die in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten an Sitzungen teilnehmen, erhalten keine Sitzungsgelder.

(8) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 30,00 Euro.

(9) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses

in Höhe von  — 15,00 Euro,

-

der Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion

in Höhe von  — 15,00 Euro.

Für die Führung des Vorsitzes in einer Sitzung erhält ein zusätzliches Sitzungsgeld:

-

der stellvertretende Ausschussvorsitzende

in Höhe von  — 15,00 Euro.

(10) Der hauptamtliche kommunale Wahlbeamte erhält gem. § 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 ThürDaufwEV eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung

in Höhe von  — 238,00 Euro.

(11) Der ehrenamtliche Beigeordnete des Bürgermeisters der Landgemeinde erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung gem. § 1 Abs.1 i. V. m. § 2 Abs. 2 ThürAufEVO

in Höhe von  — 324,00 Euro.

(12) Die ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeister der Landgemeinde erhalten gemäß § 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürAufwEVO eine monatliche Aufwandsentschädigung

-

der Ortschaft Buttstädt in Höhe von

670,00 Euro;

-

der Ortschaft Ellersleben in Höhe von

219,00 Euro

-

der Ortschaft Eßleben-Teutleben in Höhe von

229,00 Euro;

-

der Ortschaft Großbrembach in Höhe von

407,00 Euro;

-

der Ortschaft Guthmannshausen Höhe von

403,00 Euro;

-

der Ortschaft Hardisleben in Höhe von

400,00 Euro;

-

der Ortschaft Kleinbrembach in Höhe von

222,00 Euro;

-

der Ortschaft Mannstedt in Höhe von

234,00 Euro;

-

der Ortschaft Olbersleben in Höhe von

414,00 Euro;

-

der Ortschaft Rudersdorf in Höhe von

245,00 Euro.

(13) Die ehrenamtlichen Beigeordneten der Ortschaftsbürgermeister erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der Ortschaft Buttstädt in Höhe von

135,00 Euro;

-

der Ortschaft Ellersleben in Höhe von

56,00 Euro;

-

der Ortschaft Eßleben-Teutleben in Höhe von

56,00 Euro;

-

der Ortschaft Großbrembach in Höhe von

97,00 Euro;

-

der Ortschaft Guthmannshausen Höhe von

97,00 Euro;

-

der Ortschaft Hardisleben in Höhe von

97,00 Euro;

-

der Ortschaft Kleinbrembach in Höhe von

56,00 Euro;

-

der Ortschaft Mannstedt in Höhe von

56,00 Euro;

-

der Ortschaft Olbersleben in Höhe von

97,00 Euro;

-

der Ortschaft Rudersdorf in Höhe von

56,00 Euro.

(14) Vertritt der Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters den Ortschaftsbürgermeister als Teilnehmer in den Belangen der Ortschaft betreffenden Sitzung des Gemeinderats und der Ausschüsse (§ 45 a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 6 ThürKO), so erhält er hierfür ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro, wenn er dem Gremium nicht bereits selbst angehört.

(15) Die in § 16 Abs. 11 und 13 festgesetzten Beträge der Aufwandsentschädigungen verändern sich entsprechend § 1 Abs. 1 und 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) jährlich dynamisch auf Basis des Mindestsatzes um die letzte nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate. Für die in § 16 Abs. 12 Nr. 2 festgelegten Beträge gilt Satz 1 entsprechend zur Anpassung auf die Höhe der Mindestaufwandsentschädigung.

(16) Die Ortschaftsratsmitglieder erhalten für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Ortschaftsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro. Der Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters erhält ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro für jede Sitzung des Ortschaftsrates, in der er den Vorsitz führt.

§ 17

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Landgemeinde erfolgt ausschließlich durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzung auf der Internetseite der Gemeinde Buttstädt.

(2) Die Satzungen und ggf. deren Anlagen (Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen) werden auf der Internetseite der Gemeinde Buttstädt unter der Adresse www.lg-buttstaedt.de/buergerservice/oeffentliche-auslegung unter Angabe des Bereitstellungstages bekanntgemacht.

(3) Die Satzungen und ggf. deren Anlagen können zu den allgemeinen Sprechzeiten bei der Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, 99628 Buttstädt kostenfrei eingesehen werden; gegen Kostenerstat-tung sind Ausdrucke der Satzungen und ggf. deren Anlagen bei der Gemeinde Buttstädt erhältlich. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(4) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse oder der Ortschaftsräte erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe auf der Internetseite der Gemeinde Buttstädt unter der Adresse www.lg-buttstaedt.de/buergerservice/oeffentliche-auslegung

(5) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Ortschaftsräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung auf der Internetseite vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung wieder von der Internetseite entfernt werden.

(6) Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder der Thüringer Kommunalwahlordnung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(7) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 18

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 19

Sprachform, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.05.2022 und die 1. Änderungssatzung vom 27.10.2023 außer Kraft.

Buttstädt, den 30. Januar 2025  —  - Siegel

Hendrik Blose

Bürgermeister

Hinweis:

Die o.g. Satzung wurde gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sömmerda angezeigt.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmung über

1.

persönliche Beteiligung (§ 38 ThürKO) und

2.

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, in 99628 Buttstädt geltend gemacht worden ist.

Buttstädt, den 30. Januar 2025

Hendrik Blose

Bürgermeister