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Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Satzung - Einbeziehung von Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hardisleben der Gemeinde Buttstädt

Satzung

zur Einbeziehung von Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hardisleben der Gemeinde Buttstädt Ergänzungssatzung OT Hardisleben der Gemeinde Buttstädt - Entwurf

Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. S. 1728) i.V.m. § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) sowie der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. S. 3786) und der Bauordnung des Landes Thüringen (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert am 23. November 2020 (GVBl. S. 560) hat der Gemeinderat der Gemeinde Buttstädt am 23.01.2023 den nachfolgenden Entwurf einer Ergänzungssatzung für den Ortsteil Hardisleben beschlossen:

§ 1

Einbeziehung

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Hardisleben der Gemeinde Buttstädt wird durch folgende Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen:

Gemarkung Hardisleben,

Flur 3, Flurstück 291/1 und 292/1,

Flur 2, Flurstücke 124 (teilweise), 123/3 (teilweise) sowie

Flur 1, Flurstücke 50/71, 50/6, 50/5, 50/9, 50/10, 50/11, 50/12, 50/13 (teilweise), 50/14 (teilweise), 50/1 und 50/2 (teilweise)

Diese Flächen sind im Lageplan dunkelgrün, umrandet mit einer roten Linie, dargestellt.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Grenzen der ergänzenden Bereiche sind im Lageplan (Stand Januar 2023), welcher Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

§ 3

Art und Maß der baulichen Nutzung,

grünordnerische Ausgleichsmaßnahmen

1.

Bauvorhaben sind nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung anzupassen.

2.

Die Dachform der Gebäude ist in Pult- und Satteldach zulässig.

3.

Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise mit maximal zwei Vollgeschossen.

Stellplätze und deren Zufahrten sind gemäß § 12 BauNVO auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.

4.

Eine Überschreitung der im Planeintrag festgelegten Baugrenze durch Terrassen oder deren Überdachungen sowie Hausvordächer ist bis zu 20 m² zulässig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Buttstädt, den

Hendrik Blose

Bürgermeister