1.
Die Wählerverzeichnisse zur Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Buttstädt für die Stimmbezirke
| Stimmbezirks Nummer | Bezeichnung des Wahllokals |
| 00101 | Rathaus Buttstädt, OT Buttstädt, Marktplatz 1, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 00102 | Kindertagesstätte „Sonnenschein“ Buttstädt, OT Buttstädt, Großemsener Weg 3, 99628 Buttstädt - rollstuhlgerecht, aber nicht barrierefrei |
| 00201 | Feuerwehrgebäude Ellersleben, OT Ellersleben, Dorfstraße 14, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 00301 | Dorfgemeinschaftshaus/Jugendzimmer Eßleben, OT Eßleben-Teutleben, Waldstraße 60, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 00401 | Dorfgemeinschaftshaus Teutleben, OT Eßleben-Teutleben, Straße nach Buttstädt 49, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 00501 | Ratskeller Großbrembach (Mehrzweckraum), Hainstraße 4, OT Großbrembach, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 00601 | Kulturhaus Guthmannshausen, OT Guthmannshausen, Hauptstraße 101, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 00701 | Bürgerhaus Hardisleben, OT Hardisleben, Gottlob-König-Straße 29, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 00801 | DGH/Jägerzimmer Kleinbrembach, OT Kleinbrembach, An der Waage 7, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 00901 | Dorfgemeinschaftshaus Mannstedt, OT Mannstedt, Lindenstraße 104, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 01001 | Bürgerhaus Olbersleben, OT Olbersleben, Schänkplatz 201, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
| 01101 | Gaststätte „Zum Löwen“ Rudersdorf, OT Rudersdorf, Rudersdorfer Hauptstraße 8, 99628 Buttstädt - nicht barrierefrei |
werden in der Zeit vom 07.04.2025 bis 11.04.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinde Buttstädt:
| dienstags | von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr |
| mittwochs | von 09.00 bis 12.00 Uhr |
| donnerstags | von 13.00 bis 16.00 Uhr |
| freitags | von 09.00 bis 12.00 Uhr |
im Verwaltungsgebäude der Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, Zimmer 12 (Einwohnermeldeamt), 99628 Buttstädt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Der Zugang ist nicht barrierefrei, aber für Rollstuhlfahrer möglich.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2.
Jeder Wahlberichtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist vom 07.04.2025 bis 11.04.2025, spätestens am 11.04.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Buttstädt, 99628 Buttstädt, Großemsener Weg 5, Einwohnermeldeamt, Zimmer 12 Einwendungen erheben.
Öffnungszeiten sind
| dienstags | von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr, |
| mittwochs | von 09.00 bis 12.00 Uhr, |
| donnerstags | von 13.00 bis 16.00 Uhr und |
| freitags | von 09.00 bis 12.00 Uhr. |
Die Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeinde Buttstädt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 06.04.2025 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag,
| 5.1.) | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter oder | |
| 5.2.) | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
| b) | wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder |
| c) | wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. |
6.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 25.04.2025 (2. Tag vor der Wahl), 18:00 Uhr, bei der Gemeinde Buttstädt schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, E-Mail: poststelle@lg-buttstaedt.de oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 26.04.2025, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
7.
Für den Fall, dass bei der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Buttstädt, am 27.04.2025 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am 2. Sonntag nach der Wahl, am 11.05.2025, eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 27.04.2025 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen. Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 09.05.2025 bis 18.00 Uhr bei der Gemeinde Buttstädt schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, E-Mail: poststelle@lg-buttstaedt.de oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Stichwahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
8.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
| - | einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl, |
| - | einen amtlichen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Gemeinde Buttstädt, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben sind, sowie |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 27.04.2025, bis 18:00 Uhr eingeht, bzw. im Fall einer Stichwahl am Tag der Stichwahl, 11.05.2025, bis 18.00 Uhr eingeht.
Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.
9.
Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).
10.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter sowie Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
Buttstädt, den 26.03.2025
Madeleine Krebs
Wahlleiterin der Gemeinde Buttstädt