Die in der Sitzung des Gemeinderates am 10.12.2024 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Buttstädt ist am 31.01.2025 in Kraft getreten.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Buttstädt werden ab sofort unter der Internetadresse
www.lg-buttstaedt.de/buergerservice/oeffentliche-auslegung
veröffentlicht.
Zusätzliche Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt haben einen informativen Charakter, sind aber nicht abschließend möglich.
§ 17
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Landgemeinde erfolgt ausschließlich durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzung auf der Internetseite der Gemeinde Buttstädt.
(2) Die Satzungen und ggf. deren Anlagen (Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen) werden auf der Internetseite der Gemeinde Buttstädt unter der Adresse www.lg-buttstaedt.de/buergerservice/oeffentliche-auslegung unter Angabe des Bereitstellungstages bekanntgemacht.
(3) Die Satzungen und ggf. deren Anlagen können zu den allgemeinen Sprechzeiten bei der Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, 99628 Buttstädt kostenfrei eingesehen werden; gegen Kostenerstat-tung sind Ausdrucke der Satzungen und ggf. deren Anlagen bei der Gemeinde Buttstädt erhältlich. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(4) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse oder der Ortschaftsräte erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe auf der Internetseite der Gemeinde Buttstädt unter der Adresse www.lg-buttstaedt.de/buergerservice/oeffentliche-auslegung
(5) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und der Ortschaftsräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung auf der Internetseite vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung wieder von der Internetseite entfernt werden.
(6) Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder der Thüringer Kommunalwahlordnung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
(7) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
Christopher Nagel
Amtsleiter
Haupt- und Bauamt