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Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Gemeinde Buttstädt (Marktgebührensatzung)

Satzung

über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Gemeinde Buttstädt (Marktgebührensatzung) vom 12.06.2023

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), der §§ 1, 2 und 10 ff. des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung und des § 17 der örtlichen Satzung zur Regelung des Marktwesens vom 16.12.2009 hat der Gemeinderat der Gemeinde Buttstädt in der Sitzung vom 12.03.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Standplätze auf den Wochen- und Jahrmärkten der Gemeinde Buttstädt sind tägliche oder monatliche Marktstandgelder entsprechend der Größe und / oder Art der Standplätze zu entrichten.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, dem der Standplatz zugewiesen wurde. Hat tatsächlich eine andere als die in Satz 1 bezeichnete Person den Standplatz inne, so haftet diese gemeinsam mit der in Satz 1 bezeichneten Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Höhe der Gebühr

(1) Die Gebührenhöhe richtet sich

a)

für Wochen- und Taubenmarkt nach der in Anlage 1 Buchstabe A aufgeführten Tarifen

b)

für Sondermärkte nach den in der Anlage 1 Buchstabe B und C aufgeführten Tarifen

(2) Die Gebühren werden als Tages- oder Monatsgebühren erhoben.

(3) Zusammengehörende Verkaufsstände für Eck- und Zwischenplätze gelten als eine Einheit.

(4) Vergibt die Gemeinde eine Fläche an einem Tag mehrmals, so wird jedes Mal die volle Gebühr erhoben.

§ 4

Auslagen

Die der Gemeinde entstehenden Auslagen für Strom und Wasser, sowie der Müllbeseitigung bei Sondermärkten werden nach dem Verursacherprinzip auf die Standplatzinhaber umgelegt. Die Höhe der Auslagen richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen in den Gebührentarifen der Anlage 1

§ 5

Entstehung, Fälligkeit, Gebührenerstattung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung der Marktfläche und seiner Einrichtungen bzw. vor Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme. Gleichzeitig mit der Entstehung der Abgabenpflicht wird die Gebühr fällig.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann in Ausnahmefällen ganz oder teilweise abgesehen werden. Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn an der Nutzung ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, d.h. ein gemeinnütziger Zweck im Vordergrund steht.

(3) Wird eine auf Zeit genehmigte Nutzung durch den Gebührenschuldner vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.

(4) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilig erstattet, wenn die Zuweisung aus Gründen aufgehoben wird, die vom Schuldner nicht zu vertreten sind. Beträge unter 10,00 € werden nicht erstattet.

(5) Wird die Nutzung dem Gebührenschuldner aus Gründen, die allein die Gemeinde Buttstädt zu vertreten hat, ganz oder teilweise unmöglich, so wird die Gebühr ganz oder teilweise erstattet.

(6) Wer die für ihn bereit gehaltenen Einrichtungen nicht oder nur teilweise nutzt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der Gebühr.

§ 6

Aufrechung

Der Gebührenschuldner kann die Gebührenforderung nicht mit einer Gegenforderung gegenüber der Gemeinde Buttstädt aufrechnen.

§ 7

Auskunftspflicht

Die Gebühren und Auslagenschuldner sind verpflichtet, den zur Festsetzung und zur Einziehung bevollmächtigten Personen die zur Bemessung der Gebühren und Auslagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere auch die Größe der Verkaufseinrichtungen und die Anschlusswerte bzw. der Verbrauch der betriebenen elektrischen Anlagen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Gebührenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gebührenpflichtigen leichtfertig

a)

über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

b)

die Gemeinde pflichtwidrig über gebührenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Gebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

a)

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

b)

den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Gebührenerhebung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Gebühr zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Gebührenvorteile zu erlangen.

(3) Gemäß § 17 ThürKAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 kann gemäß § 18 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen der Stadt Buttstädt vom 15.04.2015 in der jeweils gültigen Fassung aufgehoben.

Buttstädt, den 23. Juni 2023

Blose

Bürgermeister

-Anlage 1-

Gebührentarif der Gemeinde Buttstädt zur Marktgebührensatzung

Die Standgebühr der Verkaufsstände bemisst sich nach der Frontlänge pro Meter des Standes. Jeder angefangene Meter, wobei der Stand max. 3 m tief sein darf, ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.

Die Standgebühr beträgt:

A) Wochen- und Taubenmarkt:

1) Verkaufs und Imbissstände:

Tagesgebühr für

bis zu 2 Frontmeter:

7,00 €

bis zu 4 Frontmeter:

15,00 €

bis zu 6 Frontmeter:

23,00 €

jeden weiteren Frontmeter:

3,00 €

Beistelltische, Ständer, Zubehör, etc.:

Tagesgebühr je Frontmeter:

1,00 €

2) Verkaufs und Imbissstände:

Monatsgebühr für

bis zu 2 Frontmeter:

24,00 €

bis zu 4 Frontmeter:

49,00 €

bis zu 6 Frontmeter:

74,00 €

jeden weiteren Frontmeter:

12,00 €

Beistelltische, Ständer, Zubehör, etc.:

Monatsgebühr je Frontmeter:

4,00 €

3) Bei mehreren Markttagen pro Woche wird ein Aufschlag in Höhe von 75 % der unter 1) festgesetzten Gebühren je weiteren Markttag erhoben.

4) Auslagen:

- Lichtstrom

4,00 € / Tag

- Kraftstrom

6,00 € / Tag

- Wasserentnahme

4,00 € / Tag

B) Jahrmärkte (Frühlingsmarkt, Michaelismarkt, etc.)

1. Tagesgebühr:

Verkaufsstände:

bis zu 2 Frontmeter:

12,00 €

bis zu 4 Frontmeter:

24,00 €

bis zu 6 Frontmeter:

36,00 €

jeden weiteren Frontmeter:

6,00 €

Beistelltische, Ständer, Zubehör, etc.:

je Frontmeter:

6,00 €

Imbissstände:

bis zu 2 Frontmeter:

20,00 €

bis zu 7 Frontmeter:

70,00 €

jeden weiteren Frontmeter:

10,00 €

Getränkestände:

je Stand (max. 30 qm):

210,00 €

2. Abendveranstaltungen

Abendveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Veranstaltungen mit Beginn ab 19.00 Uhr. Bei diesen werden 50 % mehr der unter 1. genannten Gebühren erhoben.

3. Auslagen:

- Lichtstrom

4,00 € / Tag

- Kraftstrom

6,00 € / Tag

- Wasserentnahme

4,00 € / Tag

C) Pferdemarkt (für den Zeitraum von 1-3 Markttagen)

1. Verkaufsstände und Beistelltische

Die Standgebühr für Verkaufsstände und Beistelltische bemisst sich nach der Frontlänge pro Meter des Standes / Tisches. Jeder angefangene Meter, wobei der Stand max. 3 m / der Beistelltisch max. 1 m tief sein darf, ist aufzurunden und als voller Meter zu berechnen.

Verkaufsstände:

bis 3 Frontmeter:

40,00 € / Markttag

jeder weitere Frontmeter:

13,00 € / Markttag

Beistelltische, Ständer, Zubehör, etc.:

je Frontmeter:

13,00 € / Markttag

Eine Abweichung der bewilligten Standgröße bedarf im Vorfeld der Zustimmung der Markleitung.

Wenn ohne Absprache mit der Marktleitung der Standplatz vergrößert wurde, gegenüber der in der Standplatzgenehmigung angegebenen laufenden Meter, verdoppelt sich die Gebühr pro laufenden Frontmeter für die zusätzlich in Anspruch genommene Fläche.

2. Fahrgeschäfte/Schausteller

Je laufenden Frontmeter:  —  27,00 € / Markttag

3. Versorgungsstände

Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Standgebühren der Verkaufsstände zum Pferdemarkt erfolgt auf Grund von festgelegten Zonen und Kategorien.

Zone 1

Marktplatz, Roßplatz (Busbahnhof)

Zone 2

Topfmarkt, Michaelisstraße, Rossplatz (ohne Busbahnhof), Windhöfe, Obertorstraße, Samuel-Schröter-Straße, Stadtgraben, Gartenstraße, Gabelsbergerstraße, Ratswaage

Kategorie 1

Bierstände/aufgeklappte Bierwagen: zusammen mit möglichen Sitz- oder Stehplätzen mit einer max. Größe von 40 qm (Einzelfallentscheidung möglich)

Kategorie 2

spezielle Getränke (z.B.: Weinstand, Bowlestand, Schnapsstand, Bar)

Kategorie 3

Brat-, Grillgerichte (z.B.: Bratstrecke, Pfannengerichte) und Imbisswagen/-stände (z.B.: Brot, Langos, Fisch, Pizza, Hähnchen, Snacks)

Kategorie 4

Süß- und Backwaren (z.B.: Kräppel, Donuts, Eis, Waffeln)

In den Zonen 1 und 2 werden entsprechend den Kategorien 1-4 nachfolgende Standgelder und Gebühren erhoben:

Zone 1 (Marktplatz und Roßplatz (Busbahnhof))

- Kategorie 1:

828,00 € / Markttag

- Kategorie 2:

414,00 € / Markttag

- Kategorie 3:

331,00 € / Markttag

- Kategorie 4:

207,00 € / Markttag

Zone 2 (Topfmarkt, Michaelisstraße, Rossplatz, Windhöfe, Obertorstraße, Samuel-Schröter-Straße, Stadtgraben, Gartenstraße, Gabelsbergerstraße, Ratswaage)

- Kategorie 1:

472,00 € / Markttag

- Kategorie 2:

236,00 € / Markttag

- Kategorie 3:

188,00 € / Markttag

- Kategorie 4:

118,00 € / Markttag

4. Auslagen für Strom, Wasser und Müllbeseitigung

-

21,00 € / Tag / Anschluss für Lichtstrom bei Versorger (Kategorie 1-4) und Fahrgeschäften

-

32,00 € / Tag / Anschluss für Kraftstrom bei Versorger (Kategorie 1-4) und Fahrgeschäften

-

10,00 € / Tag / Anschluss für Lichtstrom bei Verkaufsständen

-

16,00 € / Tag / Anschluss für Kraftstrom bei Verkaufsständen

-

25,00 € für 3 Tage bei Wasserentnahme

-

8,00 € / Tag für Müllbeseitigung

Hinweis:

Die o. g. Satzung wurde gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sömmerda angezeigt.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmung über

1.

persönliche Beteiligung (§ 38 ThürKO) und

2.

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, in 99628 Buttstädt geltend gemacht worden ist.

Blose

Bürgermeister