Die Gemeinde Buttstädt als Straßenbaulastträger beabsichtigt gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) in der Fassung vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 489) die Einziehung von Teilen öffentlicher Verkehrsflächen.
Hierbei handelt es sich um eine Fläche:
| - | von ca. 542,09 m² Straße „Buttstädter Gasse“, aus dem Flurstück 101/2, Flur 1 der Gemarkung Buttstädt, OT Rudersdorf |
Da der Teilbereich der Straße „Buttstädter Gasse“ keine Verkehrsbedeutung mehr hat, beabsichtigt die Gemeinde Buttstädt die Teileinziehung der Verkehrsfläche.
Das Vorhaben wird gemäß § 8 Absatz 3 ThürStrG angezeigt, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Diese sind schriftlich an die Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, 99628 Buttstädt zu richten. Nach Ablauf von drei Monaten soll die vorgesehene Einziehung verfügt werden.
Buttstädt, den 03.06.2024
Hendrik Blose
Bürgermeister