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Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung zur Stichwahl des Landrates des Landkreises Sömmerda

1. Am 9.Juni 2024 findet die Stichwahl zur Wahl des Landrates des Landkreises Sömmerda von 08.00 bis 18.00 statt.

Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2. Die Gemeinde bildet 13 Stimmbezirke.

Die Wahlräume befinden sich:

Stimmbezirks-

Nummer

Bezeichnung des Stimmbezirks und Wahlraum

00101

Rathaus Buttstädt, OT Buttstädt, Marktplatz 1, 99628 Buttstädt

00102

„Sophienschule“ Buttstädt, OT Buttstädt, Roßplatz 1, 99628 Buttstädt

00103

Kindertagesstätte „Sonnenschein“ Buttstädt, OT Buttstädt, Großemsener Weg 3, 99628 Buttstädt

00201

Dorfgemeinschaftshaus Ellersleben, OT Ellersleben, Dorfstraße 101, 99628 Buttstädt

00301

Dorfgemeinschaftshaus/Jugendzimmer Eßleben, OT Eßleben-Teutleben, Waldstraße 60, 99628 Buttstädt

00401

Dorfgemeinschaftshaus Teutleben, OT Eßleben-Teutleben, Straße nach Buttstädt 49, 99628 Buttstädt

00501

Ratskeller Großbrembach (Mehrzweckraum), Hainstraße 4, OT Großbrembach, 99628 Buttstädt

00601

Kulturhaus Guthmannshausen, OT Guthmannshausen, Hauptstraße 101, 99628 Buttstädt

00701

Bürgerhaus Hardisleben, OT Hardisleben, Gottlob-König-Straße 29, 99628 Buttstädt

00801

DGH/Klubgaststätte Kleinbrembach, OT Kleinbrembach, An der Waage 7, 99628 Buttstädt

00901

Dorfgemeinschaftshaus Mannstedt, OT Mannstedt, Lindenstraße 104, 99628 Buttstädt

01001

Bürgerhaus Olbersleben, OT Olbersleben, Schänkplatz 201, 99628 Buttstädt

01101

Gaststätte „Zum Löwen“ Rudersdorf, OT Rudersdorf, Rudersdorfer Hauptstraße 8, 99628 Buttstädt

Jedermann hat Zutritt zu den Wahlräumen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsnachweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum.

6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Tag der Stichwahl, 09.06.2024, bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses / der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 10. Juni 2024 um 8.00 Uhr bis voraussichtlich 10.00 Uhr in denselben Wahlräumen, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann, fortgeführt.

9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

Buttstädt, den 1. Juni 2024

Sarah Patommel

Wahlleiterin Gemeinde Buttstädt