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Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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Gemeinde Buttstädt

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem BMG zu unterrichten.

Bei einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.

Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden:

  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG),
  • an Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG),

  • bei Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG),
  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG),
  • an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2, BMG i.V.m. § 58c Soldatengesetz) für Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial für den freiwilligen Wehrdienst.

Die Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wird auf Antrag eingetragen, wenn bei der betroffenen Person Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Mit Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren.

Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet, kann aber verlängert werden.

Auskunftssperren und Übermittlungssperren können Sie im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Buttstädt beantragen.

Susan Kitz

Amtsleiterin Bürgeramt

Hinweise zum Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre

1.

Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre,

für die keine Begründung erforderlich ist:

1.1

Übermittlungssperre an

öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Das Meldegesetz sieht vor. dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - nicht das Kirchenmitglied selbst - kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.

1.2

Auskünfte an Parteien, Wählergruppen

und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Einer Begründung bedarf es nicht.

1.3

Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen

Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden.

Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Einer Begründung bedarf es nicht.

1.4

Auskünfte an Adressbuchverlage

Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen. Doktorgrad und Anschrift von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen; eine Begründung ist nicht erforderlich.

1.5

Datenübermittlungen

an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname. Vorname und gegenwärtige Anschrift).

Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

2.

Auskunftssperren, für die eine Begründung erforderlich ist:

Die Entscheidung über Ihren Antrag liegt im Ermessen der Meldebehörde. Wird dem Antrag zugestimmt, wirkt die Auskunftssperre gegen alle, ausgenommen öffentliche Stellen und den Betroffenen selbst. Der Antrag muss begründet sein; evtl. können Nachweise gefordert werden.

Haben Sie mehr als eine Wohnung, so gilt die Auskunftssperre nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre beantragt haben; gegebenenfalls müssen Sie auch bei der Meldebehörde der letzten früheren Wohnung und den für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden eine Auskunftssperre beantragen