Die Gemeinde Buttstädt als Straßenbaulastträger beabsichtigt gemäß § 8 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) in der Fassung vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 489) die Einziehung von Teilen öffentlicher Verkehrsflächen.
Hierbei handelt es sich um eine Fläche:
| - | von ca. 1.750 m² Straße „Vor dem Lohe“, aus dem Flurstück 1387/34, Flur 12 der Gemarkung Buttstädt |
Da der Teilbereich der Straße „Vor dem Lohe“ keine Verkehrsbedeutung mehr hat, beabsichtigt die Gemeinde Buttstädt die Teileinziehung der Verkehrsfläche.
Das Vorhaben wird gemäß § 8 Absatz 3 ThürStrG angezeigt. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich an die Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, 99628 Buttstädt zu richten. Nach Ablauf von drei Monaten soll die vorgesehene Einziehung verfügt werden.
gez. Hendrik Blose
Bürgermeister — - Dienstsiegel -
Buttstädt, den 27.10.2023