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Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Gemeinde Buttstädt

Satzung

zur Einbeziehung von Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hardisleben der Gemeinde Buttstädt Ergänzungssatzung OT Hardisleben der Gemeinde Buttstädt

Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der jeweils geltenden Fassung und der Bauordnung des Landes Thüringen (ThürBO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Buttstädt am 20.08.2024 die nachfolgende Ergänzungssatzung für den Ortsteil Hardisleben der Gemeinde Buttstädt beschlossen:

§ 1

Einbeziehung

In den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hardisleben der Gemeinde Buttstädt werden folgende Außenbereichsflächen einbezogen:

Gemarkung Hardisleben,

Flur 3, Flurstück 291/1 (teilweise) sowie

Flur 2, Flurstücke 124 (teilweise), 123/3 (teilweise).

Diese Flächen sind im Lageplan dunkelgrün, umrandet mit einer roten Linie, dargestellt.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Grenzen des ergänzenden Bereiches sind im Lageplan (Stand April 2024), welcher zusammen mit der Begründung Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.

§ 3

Art und Maß der baulichen Nutzung,

grünordnerische Ausgleichsmaßnahmen

1.

Bauvorhaben sind nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche der Umgebungsbebauung anzupassen.

2.

Nicht überbaubare Flächen für Anpflanzungen sind freizuhalten von sämtlichen baulichen Anlagen.

3.

Die nicht bebaute Grundstücksfläche des Flurstücks 291/1 ist mit mindestens zwei großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen und es hat eine randliche Eingrünung mit einer zweireihigen Baum- und Strauchhecke zu erfolgen.

Die Kompensationsmaßmaßnahmen sind durch den Bauherrn / Grundstückseigentümer auf dem Grundstück (Gemarkung Hardisleben, Flur 3, Flurstück 291/1) zu realisieren.

4.

Zum Gewässer (Flurstück 303) ist ein fünf Meter breiter Uferrandstreifen zur Gewässerunterhaltung freizuhalten.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Buttstädt, den 01.10.2024

gez. Hendrik Blose

Bürgermeister