Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Gemeinde Buttstädt

Benutzungssatzung

für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Buttstädt

vom 05.11.2024

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Buttstädt in der Sitzung am 05.11.2024 die Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Buttstädt beschlossen.

§ 1

Allgemeines

1.

Die Gemeinde Buttstädt betreibt nachstehende Objekte und Räumlichkeiten als öffentliche Einrichtungen, die nach Maßgabe dieser Satzung genutzt werden können:

a)

Ortschaft Buttstädt:

-

Ratssaal im Rathaus, Marktstraße 1 in Buttstädt

-

Saal, Windhöfe 2 in Buttstädt

-

Kleiner Saal mit Garten, Windhöfe 2 in Buttstädt

-

Kegelbahn, Lohstraße 20 in Buttstädt

b)

Ortschaft Ellersleben:

-

Aufenthaltsraum, Dorfstraße 14 in Ellersleben

-

Saal (Dorfgemeinschaftshaus),

Dorfstraße 101 in Ellersleben

-

Trauerhalle auf dem Friedhof in Ellersleben

c)

Ortschaft Eßleben-Teutleben:

-

Saal (Dorfgemeinschaftshaus),

Waldstraße 60a in Eßleben

-

Saal (Dorfgemeinschaftshaus),

Straße nach Buttstädt 49 in Teutleben

d)

Ortschaft Großbrembach:

-

Mehrzweckraum, Hainstraße 4 in Großbrembach

-

Mehrzweckhalle, Hainstraße 4 in Großbrembach

-

Sportlerheim, Oberer Seifertsberg 238

in Großbrembach

e)

Ortschaft Guthmannshausen:

-

Saal (Kulturhaus)

Hauptstraße 101 in Guthmannshausen

-

Gaststube (Kulturhaus)

Hauptstraße 101 in Guthmannshausen

-

Sportlerheim,

Hauptstraße 100 a in Guthmannshausen

f)

Ortschaft Hardisleben:

-

Versammlungsraum (Bürgerhaus)

Gottlob-König-Straße 29 in Hardisleben

-

Saal (Bürgerhaus)

Gottlob-König-Straße 29 in Hardisleben

-

Park, Gottlob-König-Straße in Hardisleben

g)

Ortschaft Kleinbrembach:

-

Clubgaststätte (Dorfgemeinschaftshaus),

An der Waage 7 in Kleinbrembach

-

Jägerzimmer (Dorfgemeinschaftshaus),

An der Waage 7 in Kleinbrembach

-

Saal (Dorfgemeinschaftshaus),

An der Waage 7 in Kleinbrembach

-

Kegelbahn, An der Waage 7 in Kleinbrembach

-

Wohlklanghaus, Kirchgasse 5 in Kleinbrembach

h)

Ortschaft Mannstedt:

-

Saal (Dorfgemeinschaftshaus)

Lindenstraße 104 in Mannstedt

i)

Ortschaft Olbersleben:

-

Saal (Bürgerhaus)

Am Schänkplatz 201 in Olbersleben

-

Vereinsraum (Bürgerhaus)

Am Schänkplatz 201 in Olbersleben

-

Gaststube (Bürgerhaus)

Am Schänkplatz 201 in Olbersleben

j)

Ortschaft Rudersdorf:

-

Saal (Gaststätte)

Rudersdorfer Hauptstraße 8 in Rudersdorf

-

Gaststätte (Gaststätte)

Rudersdorfer Hauptstraße 8 in Rudersdorf

-

Freifläche (Gaststätte)

Rudersdorfer Hauptstraße 8 in Rudersdorf

-

Kegelbahn, Böbinger Weg in Rudersdorf

-

Sportlerheim,

Rudersdorfer Hauptstraße in Rudersdorf

2.

Durch die Nutzung der öffentlichen Einrichtung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

§ 2

Nutzungsrecht

1.

Alle öffentlichen Einrichtungen nach § 1, mit Ausnahme des Ratssaals im Rathaus, stehen jedermann für alle Veranstaltungen, die gemeinnützigen, kulturellen, jugendpflegerischen, kommunalen oder gesellschaftlichen Zwecken dienen, zur Verfügung.

2.

Der Ratssaal im Rathaus steht nur für Eheschließungen und Veranstaltungen die kulturellen oder kommunalen Zwecken dienen, zur Verfügung.

§ 3

Hausrecht

Die öffentlichen Einrichtungen werden von der Gemeinde Buttstädt verwaltet. Grundsätzlich übt der Bürgermeister oder sein Beauftragter das Hausrecht in allen öffentlichen Einrichtungen aus. Für die Dauer der Nutzung (zwischen Übergabe und Rückgabe der genutzten Räumlichkeiten) übt der Benutzer oder ein von ihm Beauftragter das Hausrecht aus.

§ 4

Vergabe der Räume

1.

Jede Benutzung bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch den Bürgermeister oder seines Beauftragten. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher formloser Antrag bzw. die Anmeldung über die Homepage der Landgemeinde Buttstädt, mit Angaben von Zeit und Umfang der Inanspruchnahme sowie einer verantwortlichen Person. Die Räumlichkeiten werden nach der Reihenfolge des Antragseingangs überlassen. Veranstaltungen und Sitzungen, die von der Gemeinde Buttstädt organisiert werden, haben Vorrang.

2.

Fällt nach Überlassung eine Veranstaltung aus, so muss dies der Gemeinde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage vor dem Veranstaltungstermin, bekanntgegeben werden. Anderenfalls haftet der Antragsteller für entstehende Kosten oder Einnahmeausfälle.

3.

Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Überlassung einer öffentlichen Einrichtung auf eine andere Person oder Vereinigung zu übertragen. Ausgenommen sind von dieser Regelung die Kegelbahnen in Buttstädt und in Rudersdorf, sowie die Sportlerheime in Großbrembach, Guthmannshausen, Mannstedt und Rudersdorf. Die Sportstätten werden den Sportvereinen als Dauernutzungsverhältnis übertragen. Einzelheiten werden im Bescheid geregelt.

§ 5

Benutzungsgebühren

Die Benutzungsgebühren werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgelegt.

§ 6

Ausschluss von der Benutzung

1.

Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, Vereine, Organisationen, andere juristische Personen oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen diese Benutzungssatzung oder gesetzliche Vorschriften von der Benutzung oder vom Besuch der öffentlichen Einrichtungen zeitweise oder dauerhaft auszuschließen.

2.

Gleiches gilt, wenn ein Benutzer seinen Zahlungsverpflichtungen bis spätestens zum Nutzungstag nicht nachkommt.

3.

Weiterhin ist eine Vergabe an Personengruppen, Organisationen, andere juristische Personen und Einzelpersonen ausgeschlossen, wenn:

-

diese in Handlungen, Schriften oder Werbung sowie Zielen gegen das Grundgesetz verstoßen,

-

diese gegen sittliche oder moralische Grundsätze verstoßen,

-

es sich um Angehörige einer kriminellen Vereinigung handelt,

-

durch die Art der Veranstaltung mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gerechnet werden muss.

§ 7

Nutzungsbedingungen

1.

Die vermieteten Räumlichkeiten und das Inventar sind pfleglich zu behandeln.

2.

Schäden am Gebäude, Einrichtungen und Geräten sind umgehend, aber spätestens bei Rückgabe des Schlüssels, dem Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten anzuzeigen. Für Schäden am Gebäude, Einrichtung und Geräten, einschließlich Schlüsselverlust haftet der Benutzer in voller Höhe.

3.

Auf die Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzvorschriften ist mit besonderer Sorgfalt zu achten. Jeder Nutzer und jeder Besucher der öffentlichen Einrichtung hat sich so zu verhalten, dass keine ungesetzliche Beeinträchtigung Dritter erfolgt. Der Nutzer haftet für alle Übertretungen und stellt die Gemeinde Buttstädt von möglichen Schadensersatzansprüchen frei.

4.

Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle obliegt dem Nutzer. Er hat dies unverzüglich nach Beendigung der Nutzung vorzunehmen und die anfallenden Kosten zu tragen. Kommt ein Nutzer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt die Entsorgung auf Kosten des Nutzers vorzunehmen.

5.

In öffentlichen Einrichtungen gilt absolutes Rauchverbot.

§ 8

Übergabe, Abnahme, Reinigung

1.

Im Rahmen der Übergabe bzw. Abnahme des Objektes findet eine gemeinsame Prüfung durch den Beauftragten der Gemeinde und den Nutzer bzw. dessen Bevollmächtigten statt, in der die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der vorhandenen Einrichtungsgegenstände festgestellt wird. Die Feststellungen werden in einem Übergabeprotokoll vermerkt. Mit der Übernahme der öffentlichen Einrichtung erkennt der Nutzer die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Inventars an.

2.

Schlüssel und Räume werden dem Nutzer am letzten Werktag vor der Nutzung von einem Beauftragten der Gemeinde Buttstädt übergeben; sie sind nach der Nutzung diesem bis spätestens 16 Uhr des auf den Nutzungstag folgenden Werktag zurückzugeben.

3.

Der Nutzer ist verpflichtet, die überlassenen Räumlichkeiten einschließlich Toiletten, Flure und Zuwege nach der Nutzung in gereinigtem Zustand (feucht gewischt) zu übergeben. Hat keine Reinigung stattgefunden, trägt der Nutzer die dadurch entstandenen Kosten.

4.

Geschirr, Geräte und sonstige Einrichtungsgegenstände sind in einwandfreiem Zustand und vollzählig zurückzugeben.

§ 9

Haftung

1.

Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Nutzers und der Besucher. Für Wertsachen, Garderobe und andere Gegenstände wird von der Gemeinde keine Haftung übernommen.

2.

Der Nutzer haftet insbesondere für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/ oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen.

3.

Der Nutzer haftet insbesondere für Schäden, die von Besuchern der vom Nutzer organisierten Veranstaltung verursacht werden.

4.

Der Nutzer haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die Dritten oder ihm Selbst durch die Überlassung der Räumlichkeiten entstehen.

§ 10

Haftungsausschluss

Muss eine Veranstaltung aufgrund von der Gemeinde nicht zu vertretender Gründe (höhere Gewalt) abgesagt werden, sind jegliche Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde ausgeschlossen.

§ 11

Genehmigungen

Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, wie z.B. Gestattung von Getränkeausschank, Tanzerlaubnis, Sperrstundenverkürzung, GEMA usw. sind vom Nutzer rechtzeitig einzuholen und müssen am Veranstaltungsbeginn erteilt sein. Die Gemeinde haftet nicht, wenn eine Veranstaltung aufgrund fehlender behördlicher Genehmigungen nicht durchgeführt werden kann.

§ 12

Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

Der Nutzer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, des Versammlungsgesetztes, des Nichtraucherschutzgesetzes, GEMA-Rechte und die Brandschutzordnung.

§ 13

Inkrafttreten

1.

Die Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten folgende Satzungen außer Kraft:

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Stadt Buttstädt vom 30.04.2010

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Ellersleben vom 19.05.2004

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Eßleben-Teutleben vom 03.05.2010

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Großbrembach vom 19.09.2000

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Guthmannshausen vom 08.07.2005

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Hardisleben vom 04.01.2001…

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Kleinbrembach vom 15.05.2000

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Mannstedt vom 27.07.2000

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Olbersleben vom 20.07.2001

-

Benutzungssatzung für öffentliche Einrichtungen

der Gemeinde Rudersdorf vom 22.11.2000

Buttstädt, den 14.12.2024 —  Siegel

Blose

Bürgermeister

Hinweis:

Die o. g. Satzung wurde gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sömmerda angezeigt.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmung über

1.

persönliche Beteiligung (§ 38 ThürKO) und

2.

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, in 99628 Buttstädt geltend gemacht worden ist.