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Amtsblatt der Gemeinde Buttstädt
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Gemeinde Buttstädt

Satzung zum Schutz des Baumbestandes

der Gemeinde Buttstädt

(Baumschutzsatzung) vom 05.11.2024

Aufgrund der §§ 2, 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zu weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323), geändert durch Art. 1a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340) § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), erlässt die Gemeinde Buttstädt folgende Satzung:

§ 1

Schutzzweck und Geltungsbereich

(1) Der Zweck der Satzung besteht in der Erhaltung des Baumbestandes auf dem Gebiet der Gemeinde Buttstädt. Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG) dient dem öffentlichen Anliegen, weil sie

1.

das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern,

2.

zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen,

3.

die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern,

4.

die Luftreinhaltung verbessern,

5.

der Herstellung eines Biotopverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft dienen,

6.

vielfältige Lebensräume darstellen,

7.

zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und

8.

zur Gewährleistung und Erreichung einer innerörtlichen Durchgrünung.

(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und die Geltungsbereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne (§ 33 BauGB) der Gemeinde Buttstädt.

§ 2

Schutzgegenstand

(1) Geschütze Bäume im Sinne dieser Satzung sind:

1.

alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 70 cm,

2.

behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder erhalten sind, ohne Beschränkung auf einen Stammumfang,

3.

mehrstämmig ausgebildete Einzelbäume, strauchartige Bäume oder baumartige Sträucher wie z.B. Deutsche Mispel, Kirschpflaume, Salweide oder Kronelkirsche, wenn wenigstens zwei Stämme jeweils einen Stammumfang von mindestens 60 cm aufweisen.

(2) Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.

(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für;

1.

Obstbäume, wenn sie einer erwerbsgartenbaulichen Nutzung unterliegen, ausgenommen sind Walnussbäume und Esskastanienbäume,

2.

Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,

3.

Bäume auf Dachgärten,

4.

Bäume, die einer forstwirtschaftlichen Nutzung nach dem Thüringer Waldgesetz vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegen,

5.

Bäume innerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen.

(4) Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 3

Pflege- und Erhaltungspflicht

(1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche geschützte Bäume art- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Mindestpflegemaßnahmen zählen insbesondere die fachgerechte Baumpflege, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Bodenverbesserung, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerks.

(2) Die Gemeinde Buttstädt kann zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz der geschützten Bäume anordnen, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Bäume

1.

auf seine Kosten durchführt,

2.

unterlässt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen,

3.

durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte duldet, soweit die Durchführung der Maßnahme dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen.

(3) Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 dieser Satzung geschützte Bäume durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden hinreichend zu schützen.

§ 4

Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen, sie in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen.

(2) Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere;

1.

das Abschneiden, Abschälen oder auf andere Art und Weise Entfernen von Rinde,

2.

das Kappen von Bäumen (umfangreiches, baumzerstörendes Absetzen der Krone ohne Schneiden auf Zugast und ohne Rücksicht auf Habitus und physiologische Erfordernisse insbesondere Schnittwunden mit Durchmesser größer 10 cm),

3.

das Anbringen, Eindrehen bzw. Einschlagen von Fremdkörpern zur Befestigung von Werbematerial und Gegenständen (behördliche Kennzeichnungen ausgenommen),

4.

Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich

5.

Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Lehm, Beton o.ä.),

6.

das Ausbringen von Herbiziden,

7.

das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Streusalzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien sowie

8.

das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,

9.

Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen,

10.

die Ausbreitung der Heißluft von Grillanlagen oder offenem Feuer innerhalb des Kronentraufbereiches zzgl. 5 m nach allen Seiten,

11.

das Austreten lassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen.

(3) Nicht unter die Verbote des § 4 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere;

1.

die Beseitigung abgestorbener Äste,

2.

das Nachschneiden gebrochener Äste,

3.

die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen und Gehwegen,

4.

der Schnitt an Formgehölzen,

5.

die Behandlung von Wunden,

6.

die Beseitigung von Krankheitsherden,

7.

die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes.

(4) Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden. Sie sind der Gemeinde nachträglich unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Die Genehmigungsbehörde kann nachträglich Auflagen gemäß § 6 erteilen.

§ 5

Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn

1.

der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

2.

von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,

3.

der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

4.

die Beseitigung der geschützten Bäume aus überwiegendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,

5.

eine nach baurechtlichen Bestimmungen zulässige Nutzung sonst nicht mehr verwirklicht werden kann.

(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des Allgemeinwohls sowie zur Brauchtumspflege erfolgen.

(3) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde Buttstädt schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe, Kronendurchmesser und dem Stammumfang ersichtlich sind. Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden.

(4) Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen und einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung wird nach dem Ablauf von 2 Jahren unwirksam. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden. Dem Antragsteller kann auferlegt werden bestimmte Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, standortgerechte Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen, umzupflanzen oder zu erhalten.

§ 6

Ersatzpflanzung, Ersatzzahlung

(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 5 erteilt, kann der Antragsteller in einer von der Gemeinde vorgegebenen Frist üblicherweise zur Ersatzpflanzung verpflichtet werden0. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang bis zu 80 cm, ist als Ersatz für den entfernten Baum ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 12 cm zu pflanzen; beträgt der Stammumfang mehr als 80 cm, ist für jeweils weitere angefangene 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn und soweit die Ersatzpflanzung nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist; andernfalls ist sie zu wiederholen. Die Genehmigungsbehörde behält sich eine Abnahme der Pflanzung vor.

(2) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so ist der Antragsteller zu einer Ersatzzahlung heranzuziehen. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Nettoerwerbspreises. Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen sind an die Gemeinde zu leisten. Sie sind zweckgebunden für den Baumschutz in der Gemeinde zu verwenden. Insbesondere für Ersatzpflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, die dem Schutzzweck dieser Satzung entsprechen, sich im Geltungsbereich dieser Satzung befinden und nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume befinden.

(3) Die Standsicherheit der Neupflanzungen ist durch Pflanzpfähle zu gewährleisten und soweit erforderlich sind Maßnahmen zum Schutz vor Wildverbiss fachgerecht durchzuführen.

(4) Bei Gehölzanpflanzungen in der Nähe der Grundstücksgrenze sind die Bestimmungen des Thüringer Nachbarrechtsgesetztes in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(5) Die Ersatzpflanzung ist vorrangig auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Gehölz stand.

§ 7

Folgenbeseitigung

Wer ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nach § 5 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, an derselben Stelle auf eigenen Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen.

§ 8

Verfahren zum Baumschutz bei Bauvorhaben

Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder eine Bauvoranfrage beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und, soweit möglich, den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Höhe, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen und der Gemeinde unter dem Hinweis auf die Baumaßnahme zuzuleiten.

§ 9

Gebühren und Auslagen

Zur Bearbeitung eines Antrages auf Ausnahme und Befreiung nach Maßgabe dieser Baumschutzsatzung erhebt die Gemeinde Buttstädt Gebühren und Auslagen nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 ThürNatG und § 35 Abs. 1 Nr. 3 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen des § 3 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,

2.

entgegen den Verboten des § 4 dieser Satzung handelt,

3.

der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 4 nicht nachkommt

4.

entgegen § 5 und § 8 dieser Satzung falsche und/oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht,

5.

nach § 6 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ersatzzahlungen entrichtet oder

6.

einer Aufforderung zur Folgenbeseitigung gemäß § 7 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 35 Abs. 3 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist.

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen zum Schutz des Baumbestsandes der Ortsteile:

Ellersleben

vom 19.12.2005

Eßleben-Teutleben

vom 09.12.1997

Großbrembach

vom 16.05.1991

Guthmannshausen

vom 12.01.1998

Hardisleben

vom 24.08.2005

Kleinbrembach

vom 13.05.2005

Mannstedt

vom 17.02.1998

Olbersleben

vom 29.01.1998

Rudersdorf

vom 12.01.1998

und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Buttstädt, den 14.12.2024  —  Siegel

Hendrik Blose

Bürgermeister

Hinweis:

Die o. g. Satzung wurde gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Sömmerda angezeigt.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung der Bestimmung über

1.

persönliche Beteiligung (§ 38 ThürKO) und

2.

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 35 ThürKO)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, in 99628 Buttstädt geltend gemacht worden ist.

Blose

Bürgermeister