Die Börsenordnung wurde erlassen von:
Gemeinde Buttstädt
Herr Blose, Großemsener Weg 5, 99628 Buttstädt
Tel. 036373 / 41112
1. Geltungsbereich, Veranstalter und Börsenverantwortlicher
Diese Börsenordnung gilt für die Tierbörse:
Taubenmarkt
in Buttstädt, Marktplatz
für den 05., 12., 19. und 26. Februar 2025,
jeweils von 8.00 bis 13.00 Uhr
Die Börse wird veranstaltet durch:
Gemeinde Buttstädt, Großemsener Weg 5, 99628 Buttstädt
vertreten durch die
beauftragten Mitarbeiter der Stadt Buttstädt
Für Organisation und Durchführung der Börse ist verantwortlich:
Frank Pilz., Tel. 01525 / 881 510 1
2. Gegenstand der Börse
Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch von
Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Truthühner, Wachteln), Tauben, Kaninchen und Meerschweinchen sowie tierschutzgerechtes Zubehör und Fachliteratur unmittelbar durch den Anbieter.
3. Börsenteilnehmer
Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren zum Verkauf oder Tausch durch Privatpersonen.
Alle Anbieter müssen die
| - | durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen, soweit sie die Anbieter betreffen, |
| - | relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und |
| - | die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltung verpflichten. |
Das Anbieten von Tieren durch Privatpersonen ist nach vorheriger Anmeldung am Börsentag ab 7.00 Uhr möglich. Die Anmeldung erfolgt im Eingangsbereich des Stadtgutes (Marktplatz 6 in Buttstädt).
Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen.
4. Allgemeine Durchführungsbestimmungen
Der Besucherverkehr der Börse beginnt um 8.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.
Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum Börsengelände.
5. Ausübung des Hausrechts
Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen, die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen.
Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen dieses Veranstalters ausgeschlossen werden.
6. Angebotene Tiere
Es dürfen Geflügel (Hühner, Tauben, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Wachteln), Kaninchen und Meerschweinchen zum Markt verbracht werden.
Das Handeln mit anderen Tierarten ist nicht zulässig.
Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder § 11b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.
Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht selbständig Futter und Wasser aufnehmen können, dürfen nicht angeboten werden.
7. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche
Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im Beisein eines der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
8. Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere
Die Tiere müssen sich spätestens um 8.00 Uhr in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden.
Die Anbieter müssen mit ihren Tieren das Börsengelände um 13.00 Uhr verlassen haben.
Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen.
In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise muss das Tier entweder am Verkaufsstand belassen oder in dem dafür vorgesehenen, separaten Bereich auf dem Börsengelände aufbewahrt werden.
Unverträgliche Tiere müssen zu jeder Phase des Transports und der Börse getrennt gehalten werden.
Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann.
9. Verkaufsbehältnisse
Als Verkaufsbehältnisse sind nur solche Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe und den darin realisierbaren Umweltbedingungen den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Ein durchgehender Sichtschutz an der Käfigrückwand ist zu gewährleisten. Die ausgestellten Tiere sind vor Regenwasser und Wind zu schützen. Eine genauere Darstellung unter Berücksichtigung der tierart- bzw. tierkategoriespezifischen Anforderungen findet sich in Abschnitt III (Spezifische Durchführungsbestimmungen).
Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet und ggf. ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein. Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar sein.
Die Behältnisse sind durch den Anbieter gegen das Hineingreifen und die Entnahme von Tieren durch Unbefugte zu sichern.
Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen.
Um zu vermeiden, dass die Verkaufsbehältnisse angerempelt oder durch Unbefugte aufgenommen werden, ist es notwendig, die Anordnung zweier Tischreihen bei gleichzeitiger Positionierung der Verkaufsbehältnisse auf der den Besuchern abgewandten Tischreihe, einen Mindestabstand zwischen Besuchergang und Verkaufsbehältnissen von 20 cm sicherzustellen.
10. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes
Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, sind auf der Börse nicht zulässig.
Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern.
Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen. nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein Herumreichen unter den Besuchern.
Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden.
Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln unter zuträglichen Klimabedingungen und soweit erforderlich mit ausreichendem Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen werden.
Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist.
11. Behandlung erkrankter Tiere
Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln. Der Tierarzt in Rufbereitschaf kann zu jedem Veranstaltungstag beim Börsenverantwortlichen erfragt werden.
12. Beratung und Information
Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten.
Tieranbieter müssen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren hinweisen.
Die Börsenordnung wird durch folgende tierart- bzw. tierkategoriespezifische Durchführungsbestimmungen ergänzt, die Bestandteil dieser Börsenordnung sind:
Haustauben: Käfige für Einzeltiere Kantenmaße bis Brieftaubengröße 35 cm, größere Haustauben 40 cm, „Strasser u. ä. 60 cm, „Brügger“ u. „Lütticher“ 80 cm, Käfigrückwand durchgehender Sichtschutz, Käfigboden ausgelegt mit Wellpappe, Stroh, Granulateinstreu oder trockenem Sand bzw. Gitterrost, Trinkwassergefäß und Futternapf, Grundfläche Transportkorb pro Taube 300 cm²
Geflügel: Käfigmindestgröße je Tier Hühner und Enten 70x70x70 cm, Perlhühner 60x60x60 cm, Zwerghühner und Zwergenten 50x50x50 cm, Gänse 100x100x100 cm, in Ausnahmen mehr als ein Tier pro Käfig möglich, jedoch muss mindestens halbe Bodenfläche frei bleiben, Käfigrückwand durchgehender Sichtschutz, Käfigboden mit Hobelspänen oder gehäckseltem Stroh, Trinkwassergefäß und Futternapf, Küken mindestens 25 cm², Gänseküken mindestens 35 cm², Küken dürfen nicht einzeln gehalten werden, Temperatur im Kükenbereich 25 bis 30 Grad C
Ziergeflügel: Käfiggröße je Tier Fasane 100x100x50bis70 cm, dürfen in aufgerichteter Körperhaltung keinen Kontakt zur oberen Käfigabdeckung haben, Diamanttauben und Zwergwachteln 34x16x29 cm, Käfighöhe bei Zwergwachteln nicht über 40 cm, Ziertauben größer als Diamanttauben und Zwergwachteln 45x22x38 cm, Käfigrückwand durchgehender Sichtschutz, Einstreu Fasane Hobelspäne, Laub oder Stroh, Wachteln Hobelspäne, Laub, grober Sand, Stroh oder reichlich Futter als Einstreu, Ziertauben Wellpappe, Hobelspäne, Laub, Sand, Granulateinstreu oder reichlich Futter, Trinkwassergefäß und Futternapf, max. Käfigbesatz 2 Vögel
Kaninchen: stabiles Transportbehältnis, Boden Einstreu Hobelspäne, Stroh oder saugfähiges Papier, ausreichende Belüftung und Platz, ungehindertes Umdrehen, Aufstehen, Liegen sowie Stehen muss möglich sein, Breite oder Tiefe des Behälters muss mindestens 1,5 fache der Körperlänge des Tieres betragen, die andere Seite muss der Körperlänge entsprechen, pro Transportbehältnis nur eine Art zulässig, Tiere müssen mindestens 8 Wochen alt und futterfest sein, Käfigmindestmaße Kantenlänge Zwergkaninchen 50 cm, mittelgroße Rasse 60 cm, große Rassen 70 cm, Raufutter, keine kurz vor der Geburt sich befindenden weiblichen Tiere, säugende Muttertiere oder nicht entwöhnte Jungtiere
Meerschweinchen: müssen futterfest sein, nur Käfige oder ähnliches, Mindestgröße Käfig 50x50x40 cm für max. zwei erwachsene Tiere, für jede weitere Grundfläche um 50 % vergrößern, Einzeltier 40x40x40 cm, Sichtschutz, Rückzugsmöglichkeiten (Unterschlupf), Einstreu Stroh, Heu oder Hobelspäne, Umgebungstemperatur mindestens 10 Grad C
Buttstädt, Dezember 2024