| 1. | Es dürfen nur Hühner, Tauben, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner, Wachteln, Kaninchen und Meerschweinchen zum Markt verbracht werden, in deren Herkunftsbestand keine übertragbaren Krankheiten herrschen oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten zu befürchten ist und in deren Herkunftsorten keine Sperr- oder Schutzmaßnahmen hinsichtlich Infektionskrankheiten bestehen. |
| Für andere als die aufgeführten Tiere ist die Veranstaltung nicht zugelassen. |
| 2. | Der Besitzer eines Hühner- und Truthühner Bestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krankheit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat der Besitzer Nachweis zu führen. |
| 3. | Für zum Markt verbrachte Hühner- und Truthühner muss der Nachweis erbracht werden, aus dem hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden ist. |
| 4. | Das auf dem Taubenmarkt aufgestellte Geflügel der o.g. Arten muss längstens 7 Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sein. Die Bescheinigung über die durchgeführte klinisch tierärztliche Untersuchung ist vorzulegen. |
| ENTEN und GÄNSE dürfen auf dem Markt nur aufgestellt werden, soweit sie längstens 7 Tage vor dem Markt virologisch mit negativem Ergebnis auf aviäre Influenza untersucht worden sind. Proben sind mittels Rachen- oder Kloakentupfer zu entnehmen. |
| DIESE UNTERSUCHUNGSPFLICHT ENTFÄLLT, wenn Enten und Gänse im Herkunftsbestand gemeinsam mit Hühnern oder Puten nach folgendem Schlüssel gehalten werden: |
| Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
| weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten oder Gänse |
| 11 - 100 | 10 - 50 |
| 101 - 1000 | 20 - 60 |
| mehr als 1000 | 30 - 70 |
| Die gemeinsame Haltung von Enten/Gänsen mit Hühnern oder Puten muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt stellt dem Tierhalter eine schriftliche Bestätigung über die Anzeige aus. |
| Nachweise über durchgeführte virologische Untersuchungen mit negativem Ergebnis oder die amtliche Bestätigung über die gemeinsame Haltung von Enten/Gänsen mit Hühnern oder Puten sind vorzulegen. |
| 5. | Am Taubenmarkt dürfen nur Geflügelhalter teilnehmen, die eine Registriernummer haben (gilt AUCH für Taubenhalter, gilt NICHT für Tierhalter von Kaninchen und Meerschweinchen). |
| 6. | Für Tauben wird eine Impfung gegen die Paramyxoviruserkrankung empfohlen. |
| 7. | Alle zum Markt verbrachten Kaninchen müssen aus einem Bestand kommen, der einen wirksamen Impfschutz gegenüber Hämorrhagischer Septikämie aufweist. Der Herkunftsbestand muss bis spätestens 14 Tage vor dem Verbringen zum Markt geimpft sein. |
| Die Durchführung der Impfungen ist durch tierärztliche Bescheinigungen nachzuweisen. |
| 8. | Aussteller und mit der Wartung der Tiere beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen lassen, sofort dem Bereitschaftsdienst der Amtstierärzte über die Rettungsleitstelle Erfurt, Telefon 03 61 / 7 41 51 01 bzw. dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Sömmerda, Telefon 0 36 34 / 354 533 anzuzeigen. |
| 9. | Eine tierschutz- und artgerechte Unterbringung der Tiere ist entsprechend der Börsenordnung für den Taubenmarkt der Landgemeinde Buttstädt zu gewährleisten. Zwingend erforderlich ist ein durchgehender Sichtschutz der Käfigrückwand und Schutz vor Regen und Wind sowie eine Umgebungstemperatur für Meerschweinchen von mindestens 10°C. |
| 10. | Bei einer Veränderung der Seuchenlage hinsichtlich Geflügelpest können die Teilnahmebedingungen verschärft oder die Veranstaltung abgesagt werden. |
Auskünfte dazu erteilt die Landgemeinde Buttstädt,
Frau Deubler, Tel. 03 63 73 / 41112.
Der aktuelle Stand der Börsenordnung (Änderungen durch gesetzl. Vorgaben sind jederzeit möglich) ist auf der Gemeindewebsite aufgeführt.
www.lg-buttstaedt.de — Stand: 19.11.2024