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Amtsblatt der Stadt Bad Berka
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Außenbereichssatzung der Stadt Bad Berka nach§ 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)

Auf der Grundlage des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der zum Satzungsbeschluss aktuellen Fassung, i. V. m. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO), in der zum Satzungsbeschluss aktuellen Fassung und der Hauptsatzung der Stadt Bad Berka vom 24.06.2019 erlässt der Stadtrat der Stadt Bad Berka folgende Außenbereichssatzung:

Präambel

Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), die ausschließlich Wohnzwecken oder ausnahmsweise kleinen Handwerks- und Gewerbetreibenden dienen, kann in dem nach § 1 dieser Satzung liegenden Geltungsbereich nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 BauGB begünstigen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Das Satzungsgebiet umfasst Flurstücke der Flur 7 der Gemarkung Bad Berka:

vollständig:

1041/2; 1042; 1045; 1056/6; 1056/10; 1056/12; 1056/16; 1056/18; 1056/19; 1056/20; 1056/23; 1056/28; 1056/30; 1056/31; 1056/32; 1056/33; 1056/34; 1056/35; 1056/36; 1056/37; 1056/38; 1056/39; 1056/40; 1056/42; 1057/1; 1057/2; 1059/1; 1059/3; 1067/5; 2210;

teilweise:

1056/17; 1056/41; 1056/43 (Schule); 1058/1; 1059/5; 1066; 1067/3; 1067/6

Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplan dieser Satzung. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Zulässige Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben nach § 35 Abs. 6 i. V. m. § 35 Abs. 2 BauGB (Wohngebäude).

Als Vorhaben im Sinne des § 2 dieser Satzung sind nur zu Wohnzwecken dienende Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2, Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig.

§ 3 Weitere Zulässigkeitsbestimmungen

Als Ausnahmen werden nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe erlaubt.

Von der Satzung bleibt die Anwendung des § 35 Abs. 4 BauGB unberührt.

§ 4 Erschließung

1.

Diese Satzung begründet keinen Rechtsanspruch auf Erschließung.

2.

In jedem Einzelfall ist die ordnungsgemäße Erschließung einschließlich der schadlosen Abwasserbeseitigung durch den Grundstückseigentümer zu gewährleisten.

3.

Die Löschwasserbereitstellung ist Aufgabe des Grundstückseigentümers.

§ 5 Satzung

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Berka, 16.01.2023

gez. Michael Jahn

Bürgermeister

Lageplan (unmaßstäblich):