Auf der Grundlage des § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der zum Satzungsbeschluss aktuellen Fassung, i. V. m. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO), in der zum Satzungsbeschluss aktuellen Fassung und der Hauptsatzung der Stadt Bad Berka vom 24.06.2019 erlässt der Stadtrat der Stadt Bad Berka folgende Außenbereichssatzung:
Präambel
Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), die ausschließlich Wohnzwecken oder ausnahmsweise kleinen Handwerks- und Gewerbetreibenden dienen, kann in dem nach § 1 dieser Satzung liegenden Geltungsbereich nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 BauGB begünstigen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Das Satzungsgebiet umfasst Flurstücke der Flur 7 der Gemarkung Bad Berka:
vollständig:
1041/2; 1042; 1045; 1056/6; 1056/10; 1056/12; 1056/16; 1056/18; 1056/19; 1056/20; 1056/23; 1056/28; 1056/30; 1056/31; 1056/32; 1056/33; 1056/34; 1056/35; 1056/36; 1056/37; 1056/38; 1056/39; 1056/40; 1056/42; 1057/1; 1057/2; 1059/1; 1059/3; 1067/5; 2210;
teilweise:
1056/17; 1056/41; 1056/43 (Schule); 1058/1; 1059/5; 1066; 1067/3; 1067/6
Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplan dieser Satzung. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Zulässige Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben nach § 35 Abs. 6 i. V. m. § 35 Abs. 2 BauGB (Wohngebäude).
Als Vorhaben im Sinne des § 2 dieser Satzung sind nur zu Wohnzwecken dienende Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2, Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig.
§ 3 Weitere Zulässigkeitsbestimmungen
Als Ausnahmen werden nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe erlaubt.
Von der Satzung bleibt die Anwendung des § 35 Abs. 4 BauGB unberührt.
§ 4 Erschließung
| 1. | Diese Satzung begründet keinen Rechtsanspruch auf Erschließung. |
| 2. | In jedem Einzelfall ist die ordnungsgemäße Erschließung einschließlich der schadlosen Abwasserbeseitigung durch den Grundstückseigentümer zu gewährleisten. |
| 3. | Die Löschwasserbereitstellung ist Aufgabe des Grundstückseigentümers. |
§ 5 Satzung
Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Berka, 16.01.2023
gez. Michael Jahn
Bürgermeister
Lageplan (unmaßstäblich):