Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Bad Berka
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtlicher Teil

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), § 33 Thüringer Bestattungsgesetzt vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24.11.2025 die nachfolgende Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile beschlossen.

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Geltungsbereich

§ 17

Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

§ 2

Friedhofszweck

§ 18

Allgemeines zur Gestaltung der Grabstätten

§ 3

Schließung und Aufhebung

§ 19

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 4

Öffnungszeiten

§ 20

Grabmalgestaltung

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 21

Erlaubnis zum Errichten und Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf demFriedhof

§ 22

Ersatzvornahme

§ 7

Anzeigepflichten und Bestattungszeit

§ 23

Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen

§ 8

Särge und Urnen

§ 24

Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht von Grabmalen

§ 9

Ausheben der Gräber

§ 25

Entfernung von Grabmalen

§ 10

Ruhezeiten

§ 26

Vernachlässigung der Grabstätte

§ 11

Umbettungen

§ 27

Haftung

§ 12

Arten der Grabstätten

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

§ 13

Erdwahlgrabstätten

§ 29

Gebühren

§ 14

Urnengrabstätten

§ 30

Gleichstellungsklausel

§ 15

Urnenwahlgrabstätten

§ 31

Alte Rechte

§ 16

Urnengemeinschafts-

grabstätten

§ 32

Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Berka gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfe:

1.

Friedhof Bad Berka

2.

Friedhof Tannroda

3.

Friedhof Bergern

4.

Friedhof Meckfeld

5.

Friedhof Gutendorf

6.

Friedhof Tiefengruben

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege ihres Andenkens ermöglichen. Sie erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

(2) Es dürfen diejenigen Personen bestattet werden, die

1.

bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Berka oder der Ortsteile waren,

2.

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem jeweiligen Friedhof hatten,

oder

3.

innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, § 25 Abs. 2 ThürBestG bleibt unberührt.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Erforderliche Ersatzgrabstätten werden durch die Stadtverwaltung auf Kosten der Stadt in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Durch die Friedhofsverwaltung können Sonderregelungen getroffen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Innerhalb des Friedhofes ist insbesondere untersagt:

1.

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis dazu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung (z.B. Bauhof),

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

3.

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung, gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen

4.

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

5.

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unbe­rechtigterweise zu betreten,

6.

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

7.

Tiere mitzubringen, ausgenommen Begleithunde für Menschen mit Behinderung.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vorher anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Nr. 3 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen spätestens eine Woche, in Ausnahmefällen (z.B. kurzfristige Beräumungen) einen Tag vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung einen Nachweis aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Mitarbeiterausweis auszufertigen. Der Mitarbeiterausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober ab 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar ab 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, welche trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei schwerwiegenden Verstößen bedarf es keiner vorherigen Mahnung.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, welcher der Verstorbene angehörte, fest.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschkapseln sind innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung zu bestatten, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge aus anderen Materialien sind unzulässig.

(3) Die Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(4) Die Anlieferung des Sarges durch das Bestattungsinstitut erfolgt nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

(5) Aschekapseln und Urnen müssen aus Materialien hergestellt sein, welche innerhalb der Ruhezeit verrotten.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

(2) Erfolgt das Ausheben auf einer vorhandenen Grabstätte, hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(3) Die Mindesttiefe eines Erdgrabes beträgt 180 cm (ohne Hügel), die eines Urnengrabes 60 cm.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(5) Werden im Rahmen der Wiederbelegung einer Grabstätte Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 30 cm unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen während der Ruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

1.

erst nach der Bestattung bekannt gewordene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch nach einem anderen Bestattungsort erkennen lassen,

2.

die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.

(3) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind ausgeschlossen.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde zum Nachweis des Nutzungsrechts vorzulegen. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 26 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder durch einen von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten unterschieden:

1.

Erdwahlgrabstätten

2.

Urnenwahlgrabstätten

3.

Urnengemeinschaftsgrabstätten

4.

Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Das Nutzungsrecht wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden. Die Verlängerung kann von einer ausreichend freien Belegungskapazität abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten in Form von Einfachgräbern vergeben. In einem einstelligen Einfachgrab können eine Leiche bis zu 6 Urnen, in mehrstelligen entsprechend mehr Leichen und Urnen, bestattet werden. Die Mindestmaße einer Grabstätte betragen 270 cm x 130 cm. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine Wiederbelegung erfolgen.

(4) Für nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige Erdwahlrabstätten mit einer Abmessung von 160 cm x 80 cm vergeben.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Erteilung der Graburkunde.

(6) Der Nutzungsberechtigte wird 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich auf den Ablauf hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt der Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 6 Monaten.

(7) Auf bestehenden Grabstätten darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn die Dauer des Nutzungsrechts die Ruhezeit abdeckt. Erforderlichenfalls ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

(8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Rechtsnachfolger benennen. Die Übertragung des Nutzungsrechts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Rechtsnachfolgers, und der Friedhofsverwaltung. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

(1)

auf den überlebenden Ehegatten,

(2)

auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

(3)

auf die Kinder,

(4)

auf die Eltern,

(5)

auf die Geschwister,

(6)

auf die Enkelkinder,

(7)

auf die Großeltern,

(8)

auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

(9)

auf die nicht unter 1. bis 8. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der älteste Nutzungsberechtigter.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Das neue Nutzungsrecht entsteht mit Erteilung der Graburkunde.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Darüber hinaus hat er das Recht in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.

(11) Das Nutzungsrecht an nicht mehr belegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

§ 14

Urnengrabstätten

Aschen dürfen in:

1.

Urnenwahlgrabstätten,

2.

Erdwahlgrabstätten

3.

Urnengemeinschaftsgrabstätten

beigesetzt werden.

§ 15

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Das Nutzungsrecht wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigtn verlängert werden. Die Verlängerung kann von einer ausreichend freien Belegungskapazität abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(3) Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend.

§ 16

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten und vermessenen Urnengemeinschaftsfeld. Die Anlegung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt nur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

(2) Es werden eingerichtet:

1.

Urnengemeinschaftsgrabstätten - mit Namensnennung

Die Beisetzung erfolgt auf einem Urnengemeinschaftsfeld mit einem Gemeinschaftsgrabmal, auf welchem die Lebensdaten (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedaten) der Verstorbenen angebracht werden.

2.

Urnengemeinschaftsgrabstätten - anonym

Eine Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit und in keiner Weise zulässig. Urnenbeisetzungen in der Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Urnenfeld) erfolgen ohne Beisein der Angehörigen bzw. der Bestattungsinstitute.

(3) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsflächen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Hinterbliebene dürfen auf der dafür vorgesehenen Fläche natürlichen Blumenschmuck ablegen. Künstliche Blumen, Pflanzschalen und sonstiger Grabschmuck (z.B. Grablichter, auch batteriebetriebene Grablichter, Engel, Herzen etc.) sind ausgeschlossen und werden durch die Friedhofsverwaltung grundsätzlich abgeräumt und gegebenenfalls entsorgt.

§ 17

Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadtverwaltung.

(2) Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen.

§ 18

Allgemeines zur Gestaltung der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Berka gelten für die Grabstätten allgemeine Gestaltungsvorschriften.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(3) Der Baumbestand des Friedhofes steht unter besonderem Schutz.

(4) Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf die Grabstätten. Die Friedhofsmauer, Wege und Plätze sind Eigentum der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile, sie dürfen nicht in die Gestaltung einbezogen werden.

§ 19

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätte kann bepflanzt oder mit einer Grababdeckung versehen werden.

Eine vollständige Abdeckung durch eine Grabplatte sollte aus ökologischen Gründen vermieden werden. Für das Bedecken von Grabstätten oder Teilen von diesen sollte nur Material verwendet werden, welches die Vegetation und Umsetzungsprozesse im

(3) Bepflanzungen dürfen die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auf den Grabstätten sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher untersagt, die Höhe einer Hecke darf maximal 150 cm betragen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, überwuchernde Pflanzenteile kostenpflichtig zu entfernen.

(4) Chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide sind untersagt.

(5) Erdwahlgrabstätten sollen spätestens 18 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein, Urnenwahlgrabstätten nach spätestens 6 Monaten.

§ 20

Grabmalgestaltung

(1) Die Grabmale unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Höhe und Breite des Grabmals muss im Verhältnis zur Grabstätte stehen, wobei die nachfolgenden Mindeststärken zu berücksichtigen sind:

1.

Höhe 40 cm bis 110 cm = 12 cm

2.

Höhe 110 cm bis 150 cm = 14 cm

(2) Grabeinfassungen bzw. Einfassungsschwellen müssen eine Mindestdicke von 6 cm aufweisen.

§ 21

Erlaubnis zum Errichten und Verändern von

Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind erlaubnispflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

1.

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;

2.

soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Erlaubnis errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 22

Ersatzvornahme

Ohne Erlaubnis errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Erlaubnis nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, die Anlage innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren werden. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen

1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

2) Es gelten die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Arbeiten sind von entsprechend qualifizierten Fachleuten des Steinmetzhandwerks auszuführen.

3) Die Fundamentstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale errechnet sich aus deren Größe und liegt im Verantwortungsbereich des Steinmetzbetriebes.

§ 24

Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht von Grabmalen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Überprüfung der Verkehrssicherheit stehender Grabsteine wird einmal jährlich durch die Stadtverwaltung veranlasst. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Erlaubnis zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25

Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Erlaubnis versagt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, vorbehaltlich der Grabmale oder Anlagen nach § 24 Abs. 4, zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Sofern Wahlgrabstätten vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Erlaubnis aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und dem Schaukasten des Friedhofes auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird mittels Hinweisschilds auf der Grabstätte dazu aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben Aufforderung oder Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einebnen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei Verstoß gegen § 19 Abs. 3 (Herrichtung und Unterhaltung) gilt Abs. 1, Satz 1. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung Bäume, großwüchsige Sträucher oder Hecken über 150 cm auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.

§ 27

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch:

-

nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen,

-

dritte Personen und Tiere oder

-

Sturm und sonstige höhere Gewalt

entstehen.

Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen in § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)

3.

entgegen der Bestimmungen des § 5 Abs. 2

1.

Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt,

2.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

3.

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,

4.

Druckschriften verteilt,

5.

den Friedhof uns seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

6.

Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt

7.

Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,

4.

entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

5.

entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht

6.

Umbettungen ohne vorherig Zustimmung nach § 11 Abs. 2 vornimmt,

7.

Grabstätten entgegen § 19 Abs. 3 bepflanzt,

8.

entgegen § 19 Abs. 4 Chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln verwendet,

9.

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 20 nicht einhält,

10.

Grabmale ohne die Zustimmung nach § 21 errichtet oder verändert,

11.

Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 nicht in verkehrssicherem Zustand hält

12.

Grabmale ohne Zustimmung nach § 25 entfernt,

13.

Grabstätten nach § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Berka verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Gleichstellungsklausel

Sämtliche Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (m/w/d).

§ 31

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung am 01.01.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.03.2009 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 06.05.2019 außer Kraft.

Stadt Bad Berka

Bad Berka, 04.12.2025

gez. Michael Jahn —  (Siegel)

Bürgermeister

Hinweis:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Bad Berka, Am Markt 10, 99438 Bad Berka geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Stadt Bad Berka

Bad Berka, 04.12.2025