Übersichtsplan des Bereiches der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Berka (Stand November 2022; rot gestrichelt)
Die vom Stadtrat am 23.01.203, Beschluss-Nr.: 318-29/2023, beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Berka wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 02.05.2023 (Aktenzeichen: 5090-340-4621/2840-3-39776/2023) genehmigt.
Hiermit wird die Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Berka gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 wirksam.
Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Berka einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in der Stadtverwaltung Bad Berka, Bauamt, Zimmer 101, Am Markt 10, 99438 Bad Berka, während der Öffnungszeiten
| Montag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
(außer feiertags) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Berka ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Hinweis auf Rechtsfolgen
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.
Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.
Bad Berka, den 19.10.2023
gez. Michael Jahn
Bürgermeister