Es ist November und der Herbst ist in seinen letzten Zügen. So schön die Natur in dieser Jahreszeit auch mit den Farben spielt, das Laub kann zu einer lästigen Aufgabe werden. Vor allem wenn der Blattschmuck von einem anderen Grundstück stammt. Allgemein bekommen wir häufig Anfragen zu Bäumen oder Gehölzen bei denen eine vermeintliche Beeinträchtigung vorliegt. Doch was gilt als zumutbar?
Die folgende Aufzählung soll Auskunft über zumutbare und unzumutbare Beeinträchtigungen geben, welche von Bäumen oder Gehölzen ausgehen können. Diese werden durch aktuelle Rechtsprechungen gestützt.
Zumutbare Beeinträchtigungen sind:
| • | überhängende Äste |
| • | eindringende Wurzeln |
| • | Laub-, Blüten- und Fruchtbefall |
| • | Entzug von Wasser und Nähstoffen |
Unzumutbare Beeinträchtigungen sind:
| • | Wenn der Aufwand zur Beseitigung oder Abwendung von Schäden nicht mehr zumutbar sind: | |
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| o | unzumutbare Schäden von Fundamenten und Mauern durch Wurzeln |
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| o | unzumutbare Beschädigung von Dachrinnen, Dächern oder Fassaden durch Äste |
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| o | unzumutbare starke Verdunkelung einer Wohnung |
| • | Gefahr von Sach- und Personenschäden z.B. durch herab brechende Äste oder beschädigte Beläge von Verkehrsflächen durch Wurzeln | |
| • | Funktionsstörungen von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen | |
Ihr Team des städtischen Bauhofes