Auszug: Thüringen Viewer (entnommen - 03.02.2025) - unmaßstäblich
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1. Änderung des Bebauungsplans „Auf dem Gehren“ - OT Tannroda
Inkrafttreten der 1. Änderung
Der Stadtrat der Stadt Bad Berka hat am 28.10.2024 in der öffentlichen Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Gehren“ nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Planfassung vom 03/2024.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Gehren“ wurde vom Landratsamt Weimarer Land als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde vor Ablauf der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO nicht beanstandet. Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes wird hiermit bekanntgemacht.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Gehren“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), einschließlich der Begründung, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke:
706/60, 706/61, 701/62, 706/63, 706/64, 706/65, 706/66, 706/67, 706/68, 706/69, 706/70, 706/71, 706/72, 706/73, 706/74, 706/75, 706/76, 706/77, 1098/5 Teilfläche
Für den räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans ist der nachfolgende Lageplan maßgebend:
Für externe Kompensationsmaßnahmen werden folgende Flurstücke außerhalb des Geltungsbereiches in die Planung einbezogen:
externe Kompensationsmaßnahme
| - | Ersatzmaßnahme E1: Aufwertung einer Streuobstwiese am Rittersdorfer Weg Flurstück 1086 in der Flur 6 der Gemarkung Tannroda (5.380 m² Fläche) |
| - | Ersatzmaßnahme E2: Aufwertung einer Streuobstwiese nahe eines Agrarbetriebes Flurstück 956 und 957 in der Flur 9 der Gemarkung Tannroda (9.234 m² Fläche) |
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich der Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB in der Stadtverwaltung Bad Berka, Markt 10 im Bauamt während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Des Weiteren ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes auf der Internetseite der Stadt Bad Berka unter https://www.bad-berka.de/wirtschaft/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/ veröffentlicht.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund dieser erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO).
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann die Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Bad Berka, den 03.02.2025
gez. Michael Jahn
Bürgermeister