Auszug aus dem Katasterplan der Stadt Bad Berka - unmaßstäblich
Der Stadtrat der Stadt Bad Berka hat am 12.09.2022 in öffentlicher Sitzung den Satzungsbeschluss für die Außenbereichssatzung "Am Hexenberg" - Stadt Bad Berka (Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB) gefasst. Maßgebend ist die Planfassung vom Juni 2022.
Die Außenbereichssatzung wurde dem Landratsamt Weimarer Land als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Satzung wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO nicht beanstandet. Der Beschluss der Außenbereichssatzung wird hiermit bekannt gemacht.
Die Außenbereichssatzung tritt gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst folgende Flurstücke der Flur 7 der Gemarkung Bad Berka:
vollständig:
- 1041/2; 1042; 1045; 1056/6; 1056/10; 1056/12; 1056/16; 1056/18; 1056/19; 1056/20; 1056/23; 1056/28; 1056/30; 1056/31; 1056/32; 1056/33; 1056/34; 1056/35; 1056/36; 1056/37; 1056/38; 1056/39; 1056/40; 1056/42; 1057/1; 1057/2; 1059/1; 1059/3; 1067/5; 2210;
teilweise:
- 1056/17; 1056/41; 1056/43 (Schule); 1058/1; 1059/5; 1066; 1067/3; 1067/6
Der Satzungsumgriff ist der nachfolgenden Darstellung zu entnehmen.
Die Außenbereichssatzung "Am Hexenberg" - bestehend aus der Planzeichnung, Satzung und Begründung kann im Bauamt der Stadtverwaltung Bad Berka, Markt 10, 99438 Bad Berka während der Öffnungszeiten
| Montag | von 09.00 - 12.00 Uhr u. 13.30 - 15.00 Uhr |
| Dienstag | von 09.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 18.00 Uhr |
| Mittwoch | von 09.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 09.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | von 09.00 - 12.00 Uhr |
von jedermann eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Zusätzlich ist die Außenbereichssatzung "Am Hexenberg" auf der Website der Stadt Bad Berka einsehbar:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund dieser erlassen worden sind, zustande gekommen so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Berka, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO).
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann die Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Bad Berka, den 16.01.2023
gez. Michael Jahn
Bürgermeister