Das Finanzamt ist als Bewertungsstelle für die Grundsteuerpflicht der Grundstückseigentümer zuständig und legt den Einheitswert sowie den Messbetrag für diese Grundstücke fest. Die Stadt Bad Berka ist an diese Angaben des Finanzamtes gebunden.
Sollten Einwände gegen die Höhe des Messbetrages des Finanzamtes bestehen, sind diese ausschließlich an das Finanzamt als zuständige Behörde zu richten.
Zur Ermittlung der Höhe der Grundsteuer wird durch die Stadt der vom Finanzamt festgelegte Messbetrag zu Grunde gelegt. Mit den durch den Stadtrat festgelegten Hebesätzen ergibt sich der zu entrichtende Grundsteuerbetrag.
Wenn sich ihr Widerspruch dem Grunde nach gegen die Höhe des Messbetrages richtet, dann ist nicht die Stadt die zuständige Behörde und darf über diesen Widerspruch nicht entscheiden.
Weitere Informationen: https://finanzen.thueringen.de/aktuelles/medieninfo/detailseite/kommunen-erlassen-grundsteuerbescheide-auch-wenn-ein-einspruch-gegen-den-grundsteuerwertbescheid-bzw-grundsteuermessbetragsbescheid-beim-finanzamt-noch-nicht-abschliessend-bearbeitet-ist
Im Ergebnis muss die Stadt diesen Widerspruch daher dem Landratsamt zur Entscheidung vorlegen. Das Landratsamt muss diesen Widerspruch dann als unzulässig zurückweisen, weil das Finanzamt die zuständige Behörde für diesen Widerspruch ist. Bitte beachten Sie, dass für die Bearbeitung des Widerspruchs durch das Landratsamt Gebühren anfallen.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid, welcher bei der Stadt eingelegt werden kann, hat Aussicht auf Erfolg, wenn
Bitte reichen Sie in jedem Fall eine Kopie Ihres Grundsteuermessbetragsbescheides mit dem Widerspruch mit ein.
Weitere Informationen zum Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt stehen Ihnen unter: https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/grundsteuer/einspruch
zur Verfügung.