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Amtsblatt der Stadt Bad Berka
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit §§ 1,2 und 9 Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 09. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 31.03.2025 die Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Berka beschlossen.

Satzung

09.04.2025

04/2025

26.04.2025

Inhaltsübersicht

§ 1

Erhebung eines Kurbeitrages

§ 2

Erhebungsgebiet

§ 3

Erhebungszeitraum

§ 4

Beitragspflichtiger Personenkreis

§ 5

Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Betrages

§ 6

Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung

§ 7

Befreiung von der Kurbeitragspflicht

§ 8

Ermäßigung des Beitrages

§ 9

Kurkarte

§ 10

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

§ 11

Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung

§ 12

Statistik

§ 13

Aushangpflicht

§ 14

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 15

Schätzung von Abgabeverpflichtungen

§ 16

Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 1

Erhebung eines Kurbeitrages

(1) Die Stadt Bad Berka ist staatlich anerkannter Kurort.

(2) Die Stadt erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und für die, ggf. auch im Rahmen eines überregionalen Verbundes, den Kur- und Erholungsgästen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (siehe Kurkarte) einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

§ 2

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das Stadtgebiet der Stadt Bad Berka und ihrer prädikatisierten Ortsteile.

§ 3

Erhebungszeitraum

Der Kurbeitrag wird vom 01. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.

§ 4

Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2) Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Kur- und Erholungseinrichtungen oder Veranstaltungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

(3) Zum beitragspflichtigen Personenkreis im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Personen, die in eigenen Wohngelegenheiten wie Fahrzeugen und Wohnmobilen (sonstige Wohngelegenheiten) übernachten.

§ 5

Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages

(1) Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Bei ambulanten Kuren entsteht die Beitragspflicht am ersten und endet am letzten Anwendungstag.

(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht (Tag des Eintreffens im Erhebungsgebiet) nach Abs. 1 fällig.

(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 11 Abs. 1) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Tourist-Information, Goetheallee 3, zu entrichten.

§ 6

Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung

(1) Der Kurbeitrag wird nach Anzahl der Übernachtungen und bei ambulanten Kuren ohne Übernachtung nach Anwendungstagen berechnet.

(2) Der Beitrag beträgt pro Übernachtung oder Anwendungstag und Person 2,10 €.

(3) Der Beitrag wird für Kinder von 7 - 16 Jahren, die ganz oder überwiegend von ihren Eltern abhängig sind, pro Nacht und Person auf 1,05 € ermäßigt.

(4) Kinder bis zu einem Alter von 6 Jahren sind kurbeitragsbefreit.

§ 7

Befreiung von der Kurbeitragspflicht

(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:

  1. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, insofern hierfür berufliche Gründe vorliegen;
  2. Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten;
  3. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden und weder Kureinrichtungen noch Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen;
  4. Kranke, die sich in Krankenhäusern zu Zwecken der Rehabilitation, kurativen oder ähnlichen Zwecken aufhalten.
  5. Besucher von Jugendeinrichtungen bis zum Alter von 27 Jahren.

(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:

  1. erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte, denen Sonderfürsorge im Sinne des § 27 Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes zusteht, oder Pflegebedürftige, denen Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 des Sozialgesetzbuch XII zu gewähren ist, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthalts und der Kur in voller Höhe tragen;
  2. bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können und keine Kurmittel in Anspruch nehmen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes.

(3) Die Stadtverwaltung Bad Berka kann Sondervereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.

§ 8

Ermäßigung des Beitrages

(1) Der Kurbeitrag wird auf Antrag um 50% ermäßigt für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und Blinde.

(2) In Fällen sozialer oder unbilliger Härte kann die Stadtverwaltung Bad Berka auf Antrag den Kurbeitrag um 50% ermäßigen.

(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist vor Kurantritt formlos bei der Tourist-Information Bad Berka einzureichen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung muss nachgewiesen werden.

§ 9

Kurkarte

(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Kurkarte.

(2) Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.

(3) Für Inhaber von sonstigen Wohngelegenheiten, wie Fahrzeugen und Wohnmobilen, wird die Kurkarte von der Tourist-Information ausgegeben.

(4) Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Tourist-Information ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und ausgegebene Kurkarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.

(5) Der Verlust einer Kurkarte ist umgehend bei der Tourist-Information anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben.

(6) In den Fällen der §§ 7 und 8 können besonders gestaltete Kurkarten oder Bescheinigungen ausgestellt werden.

§ 10

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Die gewerblichen Wohnungsgeber, die Inhaber von Kurkrankenhäusern (Kurkliniken), Schwerpunktkliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen, von Hotels und Gaststätten sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, den Kurbeitrag zu erheben. Jede Person, die bei ihnen verweilt und ortsfremd ist, ist an- und abzumelden. Es sind die entsprechenden Vordrucke der Tourist-Information zu verwenden.

(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen bezüglich einer beanspruchten Befreiung oder Ermäßigung vom Kurbeitrag hat der Beitragspflichtige die erforderlichen Angaben (z. B. über das Alter der Kinder, die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch) zu machen.

(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ausgenommen sind die Betreiber von Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 sowie in diesen unentgeltlich beherbergten Ortsfremden.

(4) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß Absatz 1 zu meldenden Personen zu erstellen und fortlaufend zu führen. Diese Daten sind 4 Jahre aufzubewahren. Der Beauftragte der Stadtverwaltung Bad Berka ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen.

(5) Je fehlendem Eintrag werden 20,00 € in Rechnung gestellt.

(6) Übernachtet der Wohnungsgeber selbst als Ortsfremder in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb, so hat er die Meldung nach Absatz 1 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Absatz 4.

§ 11

Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung

(1) Der Wohnungsgeber hat den Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen. Der im Laufe des Quartals eingenommene Kurbeitrag ist nach Erhalt des Bescheides an die Stadtverwaltung Bad Berka abzuführen. Grundlage für den Bescheid bilden die erfassten und übermittelten Daten.

(2) Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.

(3) Weigert sich der Beitragspflichtige, den Kurbeitrag zu zahlen, kann sich der zur Einziehung und Abführung verpflichtete Wohnungsgeber nur durch die unverzügliche Unterrichtung der Tourist-Information von seiner Haftung befreien. Dabei ist der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des Betragspflichtigen anzugeben.

(4) Inhaber von sonstigen Wohngelegenheiten, wie Fahrzeugen und Wohnmobilen, entrichten den Kurbeitrag in der Tourist-Information.

§ 12

Statistik

Zur statistischen Datenerhebung haben die Wohnungsgeber der Tourist-Information jeweils zum 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. die Anzahl der Übernachtungen und Ankünfte sowie zum Jahresende die Bettenanzahl mitzuteilen.

§ 13

Aushangpflicht

Diese Satzung ist bei jedem Wohnungsgeber, der einen Kurbeitrag zu erheben hat, deutlich sichtbar an allgemein zugänglicher Stelle auszuhängen. Die Tourist-Information stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.

§ 14

Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Gemäß § 16 Thür KAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

  1. der Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich-erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,

und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Gemäß § 17 Thür KAG kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).

(3) Gemäß § 18 ThürKAG kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden, wer

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
  2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).

§ 15

Schätzung von Abgabeverpflichtungen

Tritt der Fall ein, dass die Tourist-Information den Kurbeitrag wegen der Nichterfüllung der erforderlichen An- und Abmeldungen durch den Wohnungsgeber nicht ermitteln kann, hat sie den Beitrag zu schätzen und einen auf dieser Schätzung beruhenden Abgabenbescheid zu erlassen.

§ 16

Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Berka, 09.04.2025

Stadt Bad Berka

gez. Michael Jahn

Bürgermeister  —  -Siegel-

Hinweis:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Bad Berka, Am Markt 10, 99438 Bad Berka geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bekanntmachungsanordnung:

Mit Beschluss-Nr. 062-07/2025 der Stadtratssitzung am 31.03.2025 beschloss der Stadtrat der Stadt Bad Berka die Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Berka. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 08.04.2025 die vorstehende Satzung als rechtlich in Ordnung bestätigt.

Stadt Bad Berka

Bad Berka, 09.04.2025

gez. Michael Jahn

Bürgermeister —  (Siegel)