Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) und der §§ 1, 2, 5 und 15 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Stadtrat der Stadt Bad Berka in seiner Sitzung am 27.03.2023 folgende Spielgerätesteuersatzung beschlossen:
Inhalt:
| § 1 | Steuererhebung | § 2 | Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand |
| § 3 | Steuerschuldner | § 4 | Bemessungsgrundlage |
| § 5 | Steuersätze | § 6 | Entstehung, Abrechnung, Festsetzung, Fälligkeit |
| § 7 | Anzeigepflicht | § 8 | Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften |
| § 9 | Mitwirkungspflichten | § 10 | Straf- und Bußgeldvorschriften |
| § 11 | Datenschutz | § 12 | Inkrafttreten / Außerkrafttreten |
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Bad Berka erhebt eine Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand
| 1) | 1Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für das Benutzen von öffentlich zugänglichen Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten gegen Entgelt. 2Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte gleich welcher Art, die nur gegen Entgelt oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitglieder) bzw. nur zu bestimmten Zeiten betreten werden dürfen. | |
| 2) | 1Spielgeräte im Sinne von Abs. 1 sind: | |
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| 1. | Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeiten, |
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| 2. | Spielgeräte, bei denen der Spielerfolg nicht in einem Gewinn in Geld oder Waren besteht. |
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| 3. | 2Zu den Spielgeräten zählen auch Punktspielgeräte (z.B. Touch-Screen-Geräte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (z.B. Videospiele, Simulatoren), Flipper, multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte. |
| 3) | Von der Spielgerätesteuer ausgenommen sind | |
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| 1. | Musikautomaten, |
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| 2. | Sportgeräte wie zum Beispiel Billard, Darts und Tischfußball, |
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| 3. | Geräte die nach ihrer Bauart ausschließlich für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, |
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| 4. | Geräte die im Rahmen von Volksfesten, Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten und anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen aufgestellt sind. |
§ 3 Steuerschuldner
| 1) | Steuerschuldner ist der Halter (Aufsteller) des Spielgerätes. Halter ist entweder der Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde. |
| 2) | Neben dem Halter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallen- oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume oder Grundstücke, sofern er an den Einnahmen oder an dem Ertrag der Geräte beteiligt ist. |
| 3) | 1Personen, die nebeneinander die Steuer schulden oder für sie haften, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO). 2Welcher der Gesamtschuldner zur Zahlung der Spielgerätesteuer herangezogen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Bad Berka. |
§ 4 Bemessungsgrundlage
| 1) | Die Steuer bemisst sich | |
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| 1. | bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis eines jeden Monats jedes einzelnen Gerätes. Das Einspielergebnis ist der Betrag der Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen, abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen, Prüftestgeld, Falsch- und Fehlgeld; |
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| 2. | bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl pro angefangenem Kalendermonat. |
| 2) | 1Liegen negative Salden vor, so ist es ausgeschlossen, diese mit positiven Kasseninhalten anderer Geräte in diesem Kalendermonat auszugleichen. 2Ein Ausgleich mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschaftenden Gerätes oder anderer Geräte in den Vor- oder Folgemonaten ist ebenfalls ausgeschlossen. 3Das negative Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit 0,00 EUR anzusetzen. | |
| 3) | Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, bei denen eine fortlaufende und lückenlose Aufzeichnung von Daten, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, durch manipulationssichere Software gewährleistet wird. | |
| 4) | 1Besitzt ein Gerät mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. 2Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehrere Spielvorgänge z.B. durch separate Geldeinwürfe ausgelöst werden können. | |
| 5) | 1Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit ein gleichartiges Gerät, so bemisst sich die Steuer für diesen Kalendermonat aus den Einspielergebnissen beider Geräte. 2Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit zählt nur ein Gerät. | |
§ 5 Steuersätze
| 1Die Steuer beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat | ||
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| 1. | 20 v.H. der Bruttokasse für Geräte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, |
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| 2. | 50,00 EURO für Geräte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3, |
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| 3. | 1.000,00 EUR für Geräte mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben. |
| 2Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer in Abs. 1 Nr. 3 sind als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Gerät installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. | ||
§ 6 Entstehung, Abrechnung, Festsetzung und Fälligkeit
| 1) | 1Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebnahme des Spielgerätes, bei bereits aufgestellten Geräten mit Inkrafttreten dieser Satzung. 2Spielgeräte gelten als in Betrieb genommen, wenn sie augenscheinlich einsatzfähig sind. 3Wird ein derartiges Gerät nicht eingesetzt (z.B. bei Defekt), so ist es mit einem schriftlichen Hinweis entsprechend zu kennzeichnen. | |
| 2) | Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat, angefangene Monate zählen als ganzer Monat. | |
| 3) | 1Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf des vorhergehenden Kalendermonats bei der Stadt Bad Berka eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten einzureichen. 2Negative Einspielergebnisse innerhalb eines Kalendermonats sind mit 0,00 EUR anzusetzen. | |
| 4) | 1Die Stadt Bad Berka erlässt nach Prüfung der Steuererklärung einen Steuerbescheid. 2Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. | |
| 5) | 1Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse (§ 5, Satz 1, Nr. 1) sind den Steuererklärungen Ausdrucke des manipulationssicheren Zählwerks für den Besteuerungszeitraum beizufügen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: | |
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| - | Aufstellort |
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| - | Gerätename, -art, -typ, -nummer, |
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| - | Zulassungsnummer |
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| - | fortlaufende Nummer sowie |
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| - | das Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, |
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| - | die Spieleinsätze, |
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| - | die ausgezahlten Gewinne, |
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| - | die Veränderungen der Röhreninhalte |
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| - | den Kasseninhalt (Bruttokasse). |
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| 2Der Berechnung ist der im jeweiligen Kalendermonat letzte Auslesetag zugrunde zu legen. 3Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt des Vormonats (Tag, Uhrzeit) anzuschließen. 4Die Zählwerkausdrucke sind entsprechend der Steuererklärung zu sortieren. 5Alle durch die Spielgeräte erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen die zur Erhebung und Festsetzung der Steuer notwendig sind, sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 bis 5 Abgabenordnung (AO). 6Sie sind der Stadt Bad Berka auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. | |
| 6) | Alle Zu- und Abgänge von Spielgeräten seit Abgabe der letzten Erklärung sind Tag genau in der Erklärung des Folgemonats anzugeben. | |
| 7) | 1Kommt der Steuerschuldner seinen Pflichten aus §§ 6 und 7 nicht nach, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 162 AO). 2Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages (§ 152 AO) ist vorbehalten. | |
§ 7 Anzeigepflicht
| 1) | Der Steuerschuldner ist verpflichtet, das Aufstellen und Austauschen sowie jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl, bzw. das Entfernen von Geräten, bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Steuererklärung anzuzeigen. |
| 2) | Bei verspäteter Anzeige der Entfernung eines Gerätes gilt der Tag des Anzeigeneingangs als Tag der Beendigung, es sei denn der Steuerschuldner weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war. |
§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
| 1) | 1Zur Sicherung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer können bevollmächtigte Vertreter der Stadt Bad Berka ohne vorherige Ankündigung und auch außerhalb einer Außenprüfung (§ 193 AO) Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. 2Die §§ 98 und 99 der AO gelten entsprechend. |
| 2) | Die Steuerschuldner und die von ihnen betrauten Personen haben entsprechend den §§ 90, 93 und 97 AO auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählwerkausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen, wahrheitsgemäß Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spieleinrichtungen vorzunehmen, damit die Feststellungen ermöglicht werden. |
| 3) | Weitergehende gesetzliche Prüfungsrechte bleiben unberührt. |
§ 9 Mitwirkungspflichten des Steuerschuldners
| 1) | Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 AO aufzubewahren. |
| 2) | 1Der Steuerschuldner oder die von ihm beauftragten Personen haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein könnten, mitzuwirken. 2Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Druckprotokolle, Geschäftspapiere, Zählwerkausdrucke und andere Unterlagen zur Einsicht und zur Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. |
| 3) | Statt einer Prüfung in den Betriebsräumen kann die Stadt auch verlangen, dass die erforderlichen Unterlagen in der Stadtverwaltung der Steuerabteilug vorgelegt werden. |
§ 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
Für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung gelten §§ 15 bis 19 Thüringer Kommunalabgabengesetz.
§ 11 Datenschutz
Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt zum 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bad Berka vom 24.06.1992 außer Kraft.
Stadt Bad Berka
Bad Berka, 25.04.2023
gez. Michael Jahn
Bürgermeister — -Siegel-
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Bad Berka, Am Markt 10, 99438 Bad Berka geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Stadt Bad Berka
Bad Berka, 25.04.2023