Der Stadtrat der Stadt Bad Berka hat in der Sitzung am 22.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für den Amtsgerichtsbezirk Weimar gefasst. Die Liste liegt gemäß §§ 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
in der Zeit vom 12.06.2023 bis 19.06.2023
in der Stadtverwaltung Bad Berka, Am Markt 10, 99438 Bad Berka (Rathaus, Raum 304) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zu jedermanns Einsicht auf.
Einsprüche können innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich (Stadtverwaltung Bad Berka, Innere Verwaltung, Am Markt 10, 99438 Bad Berka) oder zu Protokoll mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Stadt Bad Berka
Bad Berka, 23.05.2023
gez. Michael Jahn
Bürgermeister
§ 32 GVG
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- (weggefallen)
§ 33 GVG
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 GVG
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- der Bundespräsident;
- die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.