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Amtsblatt der Stadt Bad Berka
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement  —  Gotha, 14.05.2024

und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen

Hans-C.-Wirz-Straße 2

99867 Gotha

Flurbereinigungsverfahren Tiefengruben, Landkreis Weimarer Land, Az.: 1-2-0693

I

Vorläufige Anordnung

In dem Flurbereinigungsverfahren Tiefengruben erlässt die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), folgende

vorläufige Anordnung

1.

Auf der Grundlage des durch die Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Tiefengruben erstellten und mit Datum vom 22.02.2024 genehmigten Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG werden den Beteiligten Besitz und Nutzung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für den Bau gemeinschaftlicher Anlagen entzogen. Die TG der Flurbereinigung Tiefengruben wird mit Wirkung vom

01.06.2024

in den Besitz und die Nutzung eingewiesen.

 — 

 — 

Der genaue Umfang des Entzuges dieser Grundstücke ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Anordnung ist. Die Karte liegt, wie unter 2. angegeben, zur Einsichtnahme aus.

2.

Eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Karte liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Flurbereinigungsgemeinde

Bad Berka

Am Markt 10

99438 Bad Berka

während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Betroffenen aus.

3.

Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten

-

für dauernd entzogene Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplans (§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans (§ 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG),

-

für vorübergehend entzogene Flächen bis zur Beendigung der jeweiligen Baumaßnahme.

 — 

II

Auflagen

1.

Die TG der Flurbereinigung Tiefengruben hat sicherzustellen, dass die fischereiwirtschaftliche Nutzung des Stausees bis zu dessen Ablassen sowie die Nutzbarkeit der sonstigen verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird.

2.

Soweit Einzäunungen beseitigt werden müssen, hat die TG der Flurbereinigung Tiefengruben die den betroffenen Nutzern verbleibenden Teilflächen neu einzuzäunen.

3.

Eine ordnungsgemäße Be- und Entwässerung ist durch die TG der Flurbereinigung Tiefengruben sicher zu stellen.

4.

Während der Bauzeit sind sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen.

5.

Nach Beendigung der Baumaßnahme müssen die vorübergehend entzogenen Flächen von der TG der Flurbereinigung Tiefengruben wieder ordnungsgemäß hergerichtet bzw. rekultiviert werden. Dies gilt auch für Wirtschaftswege, die als Zufahrts- und Baustraßen genutzt wurden.

 — 

III

Entschädigung

Durch Betroffene gegenüber der TG der Flurbereinigung Tiefengruben oder der Flurbereinigungsbehörde angezeigte Nachteile, welche die durchschnittliche Belastung der Teilnehmer übersteigen, sind durch die TG der Flurbereinigung Tiefengruben zu entschädigen. Eine solche Entschädigung ist durch die Flurbereinigungsbehörde mit gesondertem Verwaltungsakt festzusetzen.

Gründe

Gemäß § 36 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, aus dringenden Gründen vor Ausführung des Flurbereinigungsplans den Besitz und die Nutzung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen zu regeln.

Der Erlass der vorläufigen Anordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt, da

1.

der Beschluss des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha (heute Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen) zur Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Tiefengruben vom 30.11.2016 unanfechtbar ist,

2.

der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren Tiefengruben mit Datum vom 22.02.2024 genehmigt wurde,

3.

der Vorstand der TG der Flurbereinigung Tiefengruben zum Erlass der vorläufigen Anordnung nach § 36 FlurbG gehört wurde und seine Zustimmung zum Erlass durch das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, vorliegt,

4.

aufgrund des Umfanges der vorgesehenen Maßnahmen die Einholung von Bauerlaubnissen einen unverhältnismäßig hohen zeitlichen und verwaltungstechnischen Aufwand erfordern würde, der dem kurzfristigen Maßnahmenbeginn entgegensteht,

5.

die vorgesehenen Maßnahmen dem Zweck und dem Ziel des Flurbereinigungsverfahrens, vor allem der Verringerung des akuten Hochwasserrisikos für die besiedelten Unterliegergebiete, entsprechen,

6.

eine Übertragung der genehmigten Fördermittel in Folgejahre nur begrenzt möglich ist.

Die Umsetzung der betreffenden Vorhaben duldet daher keinen Aufschub, sodass eine Regelung von Besitz und Nutzung für die hierfür benötigten Flächen zu Gunsten der TG der Flurbereinigung Tiefengruben vor Ausführung des Flurbereinigungsplans erfolgen muss.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen,

Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha

einzulegen.

gez.

Sonja Leber

Referatsleiterin

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