Die oben genannte Zweckvereinbarung wurde mit Bescheid des Landratsamtes Weimarer Land vom 31.05.2023 rechtsaufsichtlich nach § 11 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) genehmigt und im Amtsblatt (Ausgabe 04/2023 vom 21.06.2023) des Landratsamtes Weimarer Land gemäß § 12 Abs. 1 ThürKGG amtlich bekannt gemacht.
Gemäß § 27 a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird zudem auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der Homepage des Landratsamtes (http://www.weimarer-land.de/landratsamt) unter der Rubrik Amtsblatt (Nummer 04/2023) hingewiesen.