Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Bad Berka
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtlicher Teil

Lageplan (kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.bad-berka.de/ Wirtschaft/Stadtplanung/Sanierungsgebiet bad Berka/7. Änderungssatzung zur Sanierungssatzung(Karte)

Änderung der Sanierungssatzung der Stadt Bad Berka für das Sanierungsgebiet "Stadtzentrum Bad Berka"

Aufgrund von § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) - jeweils in der am Tag der Beschlussfassung geltenden Fassung - hat der Stadtrat der Stadt Bad Berka in seiner Sitzung am 06.05.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Erweiterung des Sanierungsgebietes

Mit dem Beschluss Nr. 430-41/2024 wurde das städtebauliche Sanierungsgebiet „Stadtzentrum Bad Berka“ förmlich festgelegt.

Das in § 1 der Sanierungssatzung „Stadtzentrum Bad Berka“ in seiner flächenmäßigen Ausdehnung festgelegte Sanierungsgebiet wird erweitert. Die Erweiterung des Sanierungsgebiets ist im Lageplan im Maßstab 1:1000 zeichnerisch dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft.

Hinweise:

I.

Im Satzungsgebiet gelten folgende sanierungsrechtliche Vorschriften:

1.

Gemäß § 144 BauGB unterliegen alle für die Sanierung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge im Zusammenhang mit Grundstücken der besonderen Genehmigungspflicht. Dies gilt insbesondere für:

-

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung baulicher Anlagen und wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken

-

die Teilung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken

Die Genehmigung ist zu beantragen bei:

Bauamt der Stadt Bad Berka

2.

Der Gemeinde steht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

II.

Geltendmachung von Verfahrens- und Formfehlern:

Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalordnung oder auf Grund der Kommunalordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften über das Zustandekommen der Satzung ist ebenfalls unbeachtlich, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB wird hingewiesen.

Stadt Bad Berka, 26.05.2025

gez. Michael Jahn  —  Siegel

Bürgermeister