Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wellness- und Golfhotel Gut Krakau“ leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, da er vor seiner Bekanntmachung im Amtsblatt 06/2011 vom 05.11.2011 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen.
Die Satzung wurde nunmehr mit Datum vom 04.03.2024 vom Bürgermeister ausgefertigt und wird hiermit rückwirkend bekannt gemacht. Gründe, die eine erneute Schlussbekanntmachung ausschließen, liegen nicht vor. Es ist zwischenzeitlich keine Rechtsänderung eingetreten, die der Inkraftsetzung des Bebauungsplans entgegensteht. Das Abwägungsergebnis ist nicht aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen der Sach- oder Rechtslage unhaltbar geworden. Ferner ist der Bebauungsplan nicht wegen einer seinen Festsetzungen entgegenstehenden tatsächlichen Entwicklung funktionslos geworden.
Der Stadtrat der Stadt Blankenhain hat am 21.10.2010 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend ist die Planfassung vom September 2010.
Mit Bescheid vom 08.06.2011 (AZ: 610-61/621.426-71008-2011) hat das Landratsamt Weimarer Land als höhere Verwaltungsbehörde den Bebauungsplan „Wellness- und Golfhotel Gut Krakau“ mit Auflagen genehmigt. Der Stadtrat der Stadt Blankenhain hat mit Beitrittsbeschluss am 07.07.2011 den Nebenbestimmungen zugestimmt und entsprechend in den Durchführungsvertrag eingearbeitet. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit rückwirkend zum 05.11.2011 bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung inklusive Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadtverwaltung Blankenhain, Marktstraße 4 99444 Blankenhain, in den Räumen des Bauamtes während der Öffnungszeiten
| Montag | von 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 16:00 Uhr |
| Dienstag | von 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | von 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | von 08:00 - 12:00 Uhr |
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Blankenhain, den
Unterschrift - Bürgermeister — (Siegel)