Der Stadtrat der Stadt Blankenhain hat am 29.11.2023 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Am Viehhügel" nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist die Planfassung vom November 2023.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 wurde dem Landratsamt Weimarer Land als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO nicht beanstandet. Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 wird hiermit bekanntgemacht.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Am Viehhügel“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), einschließlich der Begründung, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke:
| Teilbereich I (TB I) | |
| - | Gemarkung Blankenhain, Flur 4, Flurstück 506/8 (Fläche zwischen Am Adlungsgarten und Am Viehhügel) |
| Teilbereich II (TB II): | |
| - | Gemarkung Blankenhain, Flur 4, Flurstück 506/27 (Fläche Am Viehhügel) und 506/26 |
| Teilbereich III (TB III): | |
| - | Gemarkung Blankenhain, Flur 4, Flurstücke 516/2, 516/3, 513, 514, 515 und 510/5 (teilweise) (Fläche südlich des Oberen Weges / westlich Am Viehhügel) |
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage enthaltenen Lageplan.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes kann einschließlich der Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB in der Stadtverwaltung Blankenhain in 99444 Blankenhain, Marktstr. 4 im Bauamt während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Des Weiteren ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 auf der Internetseite der Stadt Blankenhain unter https://www.blankenhain.de/aktuelles/bauleitplanung-blankenhain/ veröffentlicht.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Blankenhain, den 11.03.2024
Bürgermeister — Siegel
Anlage (Lageplan):