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Amtsblatt der Stadt Blankenhain
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hauptsatzung der Stadt Blankenhain

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Blankenhain in der Sitzung am 29.02.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Stadt führt den Namen „Stadt Blankenhain“.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Stadtwappen: Das Stadtwappen zeigt auf blauem Grund einen nach rechts steigenden bekrönten rotbewehrten und bezungten silbernen doppelschwänzigen Löwen.

(2) Flagge: Die Flagge der Stadt Blankenhain ist zweistreifig und zeigt die Farben Blau und Weiß. Das Wappen ist in senkrechter Form mittig auf der Flagge aufgesetzt. Der erste Streifen (mastseitig) ist blau und der zweite Streifen weiß.

(3) Dienstsiegel: Das Dienstsiegel der Stadt Blankenhain zeigt in der Mitte das Wappen in einer Schildumrahmung. Das Siegel hat eine Umschrift. Im oberen Halbbogen steht der Name des Landes "Thüringen" und im unteren Halbbogen "Stadt Blankenhain".

§ 3

Ortsteile

Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Altdörnfeld

2.

Drößnitz

3.

Großlohma

4.

Hochdorf

5.

Keßlar

6.

Kleinlohma

7.

Krakendorf

8.

Lengefeld

9.

Loßnitz

10.

Lotschen

11.

Meckfeld

12.

Obersynderstedt

13.

Neckeroda

14.

Neudörnfeld

15.

Niedersynderstedt

16.

Rettwitz

17.

Rottdorf

18.

Saalborn

19.

Schwarza

20.

Söllnitz

21.

Thangelstedt

22.

Tromlitz

23.

Wittersroda

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4

Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Folgende Ortsteile erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Die zusammengefassten Ortsteile mit Ortsteilverfassung tragen folgende Bezeichnungen:

1.

Altdörnfeld/Neudörnfeld

2.

Drößnitz/Wittersroda

3.

Großlohma/Kleinlohma

4.

Keßlar/Lotschen/Meckfeld

5.

Krakendorf/Rettwitz

6.

Söllnitz/Loßnitz/Obersynderstedt

7.

Hochdorf

8.

Lengefeld

9.

Neckeroda

10.

Niedersynderstedt

11.

Rottdorf

12.

Saalborn

13.

Schwarza

14.

Thangelstedt

15.

Tromlitz

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(2) Der Ortsteilrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gebildet. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrates. Die Zahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates beträgt für die in Abs. 1 zusammengefassten Ortsteile mit Ortsteilverfassung je 4.

(3) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Neben dem Ortsteilbürgermeister ist weiteres Organ des Ortsteils der Ortsteilrat. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und weiteren Mitgliedern, deren Wahl grundsätzlich zeitgleich mit der Wahl der Mitglieder des Stadtrates erfolgt.

b)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt. Ausdrücklich hiervon ausgenommen sind die Regelungen zur Briefwahl, eine solche findet nicht statt.

c)

Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Abweichend gilt hinsichtlich der Wahlvorschläge, dass jeder Wahlvorschlag lediglich den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Einreichenden und des Vorgeschlagenen sowie dessen Zustimmung enthalten muss und von beiden eigenhändig unterschrieben ist. Weitere Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich.

d)

Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilratswahl; er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Stadt beauftragen, soweit der Bürgermeister dem zustimmt.

e)

Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gemäß § 45 Abs. 3 ThürKO weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Anzahl der auf sie entfallenden gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Ergebnis wird spätestens am zweiten Tag nach der Wahl durch die Stadtverwaltung ermittelt.

f)

Der Ortsteilrat wird für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gebildet, § 45 Abs. 3 Satz 1 ThürKO.

g)

Erklärt ein Ortsteilratsmitglied seinen Rücktritt, so hat dies gegenüber dem Ortsteilbürgermeister schriftlich zu erfolgen. Nachrücker werden in sinngemäßer Anwendung des § 23 ThürKWG vom Ortsteilbürgermeister berufen.

(4) In der ersten Sitzung des neu gewählten Ortsteilrates wird aus der Reihe der weiteren Mitglieder ein Vertreter des Ortsteilbürgermeisters gewählt.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen entsprechend.

(4) Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerfragestunde und Versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.

Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu drei Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Blankenhain pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, welcher die Tagesordnung für den folgenden Stadtrat festlegt, schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (stadt@blankenhain.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu fünf einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 10 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Stadtangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern.

Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Stadtangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung der 1. Beigeordnete, bei dessen Verhinderung der 2. Beigeordnete.

§ 8

Bürgermeister

Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

§ 9

Beigeordnete

Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.

§ 10

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

Sind im Stadtrat Fraktionen vertreten, die nach Hare-Niemeyer keinen Ausschusssitz zugewiesen bekommen, können diese einen schriftlichen Antrag auf Mitwirkung pro Fraktionsmitglied in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht stellen. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss die Stadtratsmitglieder dieser Fraktion zugewiesen werden.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 11

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrates können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrats im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrates zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt.

Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrates und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderlichen Endgeräte stellt die Stadt den Mitgliedern des Stadtrates zur Verfügung. Für die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) ist jedes Mitglied des Stadtrates selbst verantwortlich.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 12

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch - die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, - die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, - Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, - Umfragen in Jugendforen oder - die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 13

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

-

Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,

-

Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister,

-

Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 14

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats- Stadtrats-Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl S. 703) in der jeweils geltenden Fassung die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Mitglieder des Stadtrats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Ehrenamtliche Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses eine Entschädigung in Höhe von 10,00 €.

(6) Personen, die bei allgemeinen Wahlen in einem Wahlvorstand als Vorsteher, stellvertretender Vorsteher, Schriftführer oder als Beisitzer berufen bzw. bestellt werden, erhalten für den Wahltag folgende Entschädigung:

a)

Wahlvorsteher

50,00 €

b)

stellvertretender Wahlvorsteher, Schriftführer

45,00 €

c)

Beisitzer

40,00 €

(7) Finden an einem Tag mehrere allgemeine Wahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen), so wird auf die Grundbeträge nach Absatz 6 ein Zuschlag in Höhe von 15,00 € gewährt.

(8) Für den Transport von Wahlunterlagen mit dem privaten PKW sowie die Nutzung des privaten Handys wird eine Pauschale in Höhe von 15,00 € gewährt.

(9) Beschäftigte der Stadtverwaltung Blankenhain, die in Wahlvorständen eingesetzt waren, erhalten eine Entschädigung nach den Absätzen 6 und 7 oder einen Tag Arbeitsbefreiung.

(10) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

a)

die Ortsteilbürgermeister der Ortsteile:

1.

Altdörnfeld/Neudörnfeld

212,50 €

2.

Drößnitz/Wittersroda

212,50 €

3.

Großlohma/Kleinlohma

212,50 €

4.

Keßlar/Lotschen/Meckfeld

212,50 €

5.

Krakendorf/Rettwitz

212,50 €

6.

Söllnitz/Loßnitz/Obersynderstedt

212,50 €

7.

Hochdorf

212,50 €

8.

Lengefeld

212,50 €

9.

Neckeroda

212,50 €

10.

Niedersynderstedt

212,50 €

11.

Rottdorf

212,50 €

12.

Saalborn

212,50 €

13.

Schwarza

212,50 €

14.

Thangelstedt

212,50 €

15.

Tromlitz

212,50 €

b)

der ehrenamtliche Erste Beigeordnete

365,00 €

c)

der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete

164,00 €

Wurde einem Beigeordneten die Leitung eines Geschäftsbereiches nach § 32 Abs, 7 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung übertragen, so erhöht sich seine/ihre Aufwandsentschädigung auf 512,00 €.

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürAufEVO in der jeweils geltenden Fassung, die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

(11) Entschädigung für die Ortsteilräte

a)

Die den Mitgliedern der jeweiligen Ortsteilräte der zur Stadt Blankenhain zählenden Ortsteile zu gewährende Entschädigung wird als Sitzungsgeld gezahlt.

Das Sitzungsgeld wird für jede Teilnahme an Sitzungen gezahlt und wird wie folgt festgelegt:

-

Für die gesetzlich vorgeschriebenen vier Pflichtsitzungen:

10,00 €/Sitzung

-

für jede weitere Sitzung:

7,50 €/Sitzung

b)

Die Ortsteilbürgermeister erhalten kein Sitzungsgeld.

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen der Stadt Blankenhain werden öffentlich bekanntgemacht durch Veröffentlichung im gedruckten Amtsblatt der Stadt Blankenhain.

(2) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates der Stadt Blankenhain und seiner Ausschüsse (§ 35 Abs. 6 ThürKO) erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite „www.blankenhain.de.“ Weiterhin kann eine freiwillige zusätzliche Information durch Anschlag an den Verkündungstafeln erfolgen.

Für die Sitzungen der Ortsteilräte erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Anschlag an den Verkündungstafeln der jeweiligen Ortsteile. Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen

Entsprechende Verkündungstafeln sind an folgenden Stellen aufgestellt bzw. angebracht:

1.

Stadt Blankenhain

Schaukasten in der Sophienstraße

(vor dem Sparkassengebäude)

2.

in allen Ortsteilen der Stadt Blankenhain

2.1

Altdörnfeld

-

Ortsmitte, am Spielplatz, Am Anger

2.2

Drößnitz

-

mitten im Ort auf dem Dorfplatz, Am Angerberg

2.3

Großlohma

-

neben der Bushaltestelle, vor dem Teich, Am Holzberg

2.4

Hochdorf

-

am Ortseingang von Lengefeld kommend auf der Grünfläche, August-Ludwig-Straße

2.5

Keßlar

-

Ortsmitte, neben der Bushaltestelle, Kesselstraße

2.6

Kleinlohma

-

Ortsmitte, vor dem Teich, An der Wache

2.7

Krakendorf

-

am ehemaligen Springbrunnen, neben der Linde, Unter dem Bornberge

2.8

Lengefeld

-

unterhalb vom Plan, Mittelgasse

2.9

Loßnitz

-

Ortsmitte, gegenüber der Bushaltestelle, Kastanienallee

2.10

Lotschen

-

Ortsmitte, vor Haus-Nr. 9, gegenüber dem unteren Feuerlöschteich, Am Bach

2.11

Meckfeld

-

Dorfmitte, vor Haus-Nr. 8, Dorfanger

2.12

Neckeroda

-

gegenüber dem Haus-Nr. 46, Ortsstraße

2.13

Neudörnfeld

-

Ortsmitte, Spielplatz, Hauptstraße

2.14

Niedersynderstedt

-

Ortsmitte, vor ehemaliger Gaststätte Nr. 20, An den Linden

2.15

Obersynderstedt

-

schräg gegenüber der Bushaltestelle, Lohmaer Straße

2.16

Rettwitz

-

gegenüber dem Teich, neben dem Wartehäuschen, Über dem Hayn

2.17

Rottdorf

-

Ortsmitte, auf dem Dorfplatz, vor dem Gemeinde- und Vereinshaus, Bachstraße

2.18

Saalborn

-

Ortsmitte, neben dem Kriegerdenkmal, Im Dorfe

2.19

Schwarza

-

vor dem Gemeindehaus Nr. 18, An der Schwarza

2.20

Söllnitz

-

Ortsmitte, Nähe Kirche, An der Magdel

2.21

Thangelstedt

-

Ortsmitte, vor dem Teich, Dorfstraße

2.22

Tromlitz

-

Dorfmitte, am Backhaus, Dorfplatz

2.23

Wittersroda

-

gegenüber dem Gasthaus Wittersroda, Am Reinstädter Bach

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushanges an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(3) Die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen für die Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie Kommunalwahlen erfolgen durch

Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der jeweiligen Wahlbekanntmachungen auf der Internetseite www.blankenhain.de. Die Wahlbekanntmachungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Druck erhältlich. Auf den Urschriften der Wahlbekanntmachungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

Auf Antrag von Jagd- oder Fischereigenossenschaften, in denen die Stadt Blankenhain Mitglied ist, erfolgen deren (ortsübliche) Bekanntmachungen durch Anschlag an den städtischen Verkündungstafeln (Abs. 2), sofern nicht Landesrecht oder deren Satzungsrecht etwas anderen bestimmen.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen eine öffentlich Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den in Abs. 2 genannten Verkündungstafeln. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

§ 16

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.

§ 17

Sprachform

Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

§ 18

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.03.2022 außer Kraft.

ausgefertigt: Blankenhain, 01.03.2024

Stadt Blankenhain

gez. Jens Kramer

Bürgermeister —  (Dienstsiegel)

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1.

Der Stadtrat der Stadt Blankenhain hat in seiner Sitzung vom 29.02.2024 mit Beschluss-Nr. 04-02/2024 die Hauptsatzung der Stadt Blankenhain einstimmig beschlossen.

2.

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 05.03.2024, Az: 11.90.05-32-2 den Eingang der Hauptsatzung der Stadt Blankenhain bestätigt.

3.

Einer vorfristigen Bekanntmachung nach § 57 Abs. 3 S. 2 i.V.m § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO wurde zugestimmt.

gez. Jens Kramer

Bürgermeister  — (Dienstsiegel)

Anlage 1

zur Hauptsatzung der Stadt Blankenhain - § 3 - Ortsteile - räumliche Abgrenzung der Ortsteile

Anlage 2

zur Hauptsatzung der Stadt Blankenhain - § 4 - Ortsteile mit Ortsteilverfassung - räumliche Abgrenzung der zusammengefassten Ortsteile