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Amtsblatt der Stadt Blankenhain
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahl der Ortsteilratsmitglieder mit Ortsteilverfassung

Drößnitz/Wittersroda, Keßlar/Lotschen/Meckfeld, Kleinlohma/Großlohma,

Obersynderstedt/Söllnitz/Loßnitz, Tromlitz,

Niedersynderstedt, Rottdorf,

Altdörnfeld/Neudörnfeld, Lengefeld,

Neckeroda, Hochdorf, Thangelstedt,

Krakendorf Rettwitz, Schwarza, Saalborn

In den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung Drößnitz/Wittersroda Keßlar/Lotschen/Meckfeld, Kleinlohma/Großlohma, Obersynderstedt/Söllnitz/Loßnitz, Tromlitz, Niedersynderstedt, Rottdorf, Altdörnfeld/Neudörnfeld, Lengefeld, Neckeroda, Hochdorf, Thangelstedt, Krakendorf/Rettwitz, Schwarza, Saalborn der Stadt Blankenhain sind am 26. Mai 2024 zu jedem Ortsteil mit Ortsteilverfassung 4 Ortsteilratsmitglieder zu wählen.

1.

Zum Ortsteilratsmitglied ist jeder Wahlberechtigte wählbar, der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 12 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:

Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG).

2.

Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder können als Einzelbewerbung von jedem Wahlberechtigten aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag als Einzelbewerbung einreichen. Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss gemäß § 4 Absatz 3 Buchstabe c der Hauptsatzung der Stadt Blankenhain lediglich den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Einreichenden und des Vorgeschlagenen sowie dessen Zustimmung enthalten und von beiden eigenhändig unterschrieben sein. Weitere Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich.

4.

Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12. April 2024, 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Blankenhain Marktstraße 4, 99444 Blankenhain einzureichen.

5.

Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024, 18:00 Uhr, durch schriftliche Erklärung des Bewerbers zurückgenommen werden.

6.

Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich. Zudem prüft er jeden Wahlvorschlag unverzüglich nach dessen Eingang. Stellt er dabei Mängel fest, fordert er den Bewerber unverzüglich auf, diese rechtzeitig zu beseitigen. Die Bewerber haben bis 22. April 2024, 18:00 Uhr, die Möglichkeit, Mängel an ihrer Bewerbung zu beseitigen. Am 23. April 2024 tritt der Wahlausschuss zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung sowie die in der Hauptsatzung der Stadt Blankenhain gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor dem Druck der Stimmzettel, so ist er auf dem Stimmzettel nicht zu benennen.

7.

Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

8.

Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

Blankenhain, 12.03.2024

gez. Kathrin Gorski

Stadtwahlleiterin