Entsprechend des Thüringer Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz - ThürSchStG -) Vom 17.05.1996 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09.09.2010 (GVBl. S. 291), richtet jede Gemeinde zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz eine Schiedsstelle ein und unterhält diese.
Die Aufgaben einer Schiedsstelle werden von einer Schiedsperson (Schiedsmann oder Schiedsfrau) und einer stellvertretenden Schiedsperson wahrgenommen. Die Schiedspersonen werden durch den Stadtrat gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die Direktorin des Amtsgerichtes. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann entsprechend § 3 ThürSchStG nicht gewählt werden:
| 1. | Wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde; |
| 2. | eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann; |
| 3. | eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; |
| 4. | eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. |
Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer
| 1. | bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, |
| 2. | bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat, |
| 3. | nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt. |
Wer in der Stadt Blankenhain und ihrer Ortsteile wohnt und Interesse an dieser ehrenamtlichen Aufgabe hat, bereit ist, etwas Zeit zu opfern, geduldig zuhören kann und ein offenes Ohr für die Probleme der Menschen hat, schreib- und redegewandt ist sowie Freude und Geschick an und in der Verhandlungsführung hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 11.03.2025 bei der Stadtverwaltung Blankenhain, Marktstraße 4, 99444 Blankenhain, als Schiedsperson zu bewerben.
Blankenhain, 20.02.2025
gez. Kramer
Bürgermeister