Geltungsbereich des Bebauungsplans „Verlagerung REWE-Markt“ 1. Änderung (fett umrandet), Kartengrundlage: ALKIS Daten, Freistaat Thüringen, Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Der Stadtrat der Stadt Blankenhain hat in ihrer Sitzung vom 29.02.2024 die erste Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Verlagerung REWE-Markt“ beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Er ist in der Stadtverwaltung Blankenhain niedergelegt und kann wie unten angegeben kostenlos für die Dauer von zwei Wochen eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke der Flur 8, Gemarkung Blankenhain: 852/10 (Teilbereich des Flurstücks), 852/8, 852/9, 859/1, 859/2. Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans ist aus der Planzeichnung ersichtlich.
Mit der Planung werden folgende Ziele verfolgt:
| 1. | Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des REWE-Marktes - Anpassung des Baufeldes sowie Vergrößerung der zulässigen Verkaufsfläche von 1.545 m² um 405 m² auf 1.950 m², |
| 2. | Festsetzung einer Fläche für Stellplätze östlich des Baufeldes, da durch den Erweiterungsbau des REWE-Marktes, die vorhandenen Stellplätze innerhalb des östlichen Bereichs des Baufeldes entfallen, |
| 3. | Anpassung der Stellplatzflächen entsprechend der beabsichtigten Anlage von Grüninseln vor dem Supermarkt, |
| 4. | Anpassung der Festsetzungen zum Schallschutz, |
| 5. | Erhalt der Baumreihe mit Birken nordwestlich am Rand des Plangebietes. |
Der Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können in der Marktstraße 4, 99444 Blankenhain in den Räumen des Bauamtes während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden. Die zusammenfassende Erklärung beinhaltet, wie die Umweltbelange, die Ergebnisse der Beteiligungsprozesse und anderweitige Planungsmöglichkeiten beim Zustandekommen des Plans berücksichtigt wurden.
Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Website der Stadt Blankenhain abrufbar: https://www.blankenhain.de/aktuelles/bauleitplanung-blankenhain/
Rechtsbehelf:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Blankenhain unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die hier gegebenen Hinweise auf Rechtsfolgen nach dem BauGB haben keinen Einfluss auf bestehende Rückübertragungsansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.
Weiterhin wird auf § 21 Abs. 4 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) hingewiesen. Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Blankenhain, den 22.04.2024
Bürgermeister — Siegel