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Amtsblatt der Stadt Blankenhain
Ausgabe 4/2025
Amtlicher Teil
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Sonstige amtliche Mitteilungen

Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Genehmigung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Erweiterung Wellness- und Golfhotel Gut Krakau

Die Stadt Blankenhain hat in der Sitzung des Stadtrates vom 13.02.2025 den Satzungsbeschluss zu o.g. Bebauungsplan gefasst. Der Bebauungsplan wurde durch das Landratsamt Weimarer Land als zuständige Genehmigungsbehörde durch Fristablauf gem. § 42a Abs. 1 ThürVwVfG genehmigt (AZ: 11.90.05-24-1). Die Erteilung dieser Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadtverwaltung Blankenhain, Marktstr. 4 99444 Blankenhain, in den Räumen des Bauamts während folgender Zeiten

Montag / Mittwoch / Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Siegel

Ort, Datum, Bürgermeister