Das Landratsamt Weimarer Land hat für das o. a. Bauvorhaben beim Thüringer Landesverwaltungsamt als Planfeststellungsbehörde die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Blankenhain in den Gemarkungen Großlohma, Kleinlohma und Obersynderstedt beansprucht.
Gemäß Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) wird darauf hingewiesen, dass die Auslegung der Planunterlagen maßgeblich über das Internet erfolgt.
Die Planungsunterlagen sind auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamtes unter (https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/
anhoerungsverfahren-laufender-planfeststellungsverfahren) einsehbar.
Die Auslegung der Planunterlagen in der Stadtverwaltung Blankenhain Marktstraße 4, 99444 Blankenhain erfolgt ergänzend, in der Zeit
vom 30.10.2023 bis 29.11.2023
in den Räumen des Bauamtes während der Öffnungszeiten
| Montag | von 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 16:00 Uhr |
| Dienstag | von 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | von 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 16:00 Uhr |
| Donnerstag | von 08:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | von 08:00 - 12:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
| 1. | Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zum 13.12.2023, beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der Stadtverwaltung Blankenhain Marktstraße 4, 99444 Blankenhain Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. |
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| Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 38 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Straßengesetz). |
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| Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. |
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| Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. |
| 2. | Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. |
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| Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. |
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| Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. |
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| Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. |
| 3. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. |
| 4. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. |
| 5. | Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. |
| 6. | Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Thüringer Straßengesetz und die Veränderungssperre nach § 39 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz in Kraft. |