Gemäß § 5 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Blankenhain mit Beschluss-Nr. 57-09-/2023 der Sitzung des Stadtrates am 28. September 2023 die Umbenennung der Straße von der Einmündung B 85 bis zur Anbindung an das Golf-Hotel Gut Krakau beschlossen.
In Vollzug der vorgenannten Beschlüsse sowie Bezug nehmend auf § 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) erlässt der Bürgermeister der Stadt Blankenhain entsprechend § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) folgende Allgemeinverfügung.
1.
Die Straßenumbenennung sowie die Änderung der Hausnummern des gesamten Straßenabschnittes des Zufahrtsbereiches nach Krakau ab Einmündung B85 wird wie folgt vorgenommen.
| alte Straßenbezeichnung | neue Straßenbezeichnung |
| Karl-Liebknecht-Straße 34 | Lindenallee 1 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34j | Lindenallee 2 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34i | Lindenallee 3 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34h | Lindenallee 4 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34g | Lindenallee 5 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34f | Lindenallee 6 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34e | Lindenallee 7 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34d | Lindenallee 8 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34c | Lindenallee 9 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34b | Lindenallee 10 |
| Karl-Liebknecht-Straße 34a | Lindenallee 11 |
| Weimarische Straße 60 | Lindenallee |
—
2.
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung unter der Ziff. 1 wird angeordnet.
3.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Blankenhain wirksam. Die verfügten Änderungen treten zum 01.12.2023 in Kraft.
4.
Die Allgemeinverfügung und deren Begründung einschließlich des zugrundeliegenden Stadtratsbeschlusses kann während der Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Blankenhain, Marktstraße 4, in 99444 Blankenhain eingesehen werden.
Begründung:
Nach § 5 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung sind gleichlautende Straßenbezeichnungen innerhalb derselben Gemeinde unzulässig. Die Straße auf den Flurstücken 616/1, Flur 5 & 470/8, Flur 4 der Gemarkung Blankenhain trug bis zur Entwidmung die Bezeichnung „Karl-Liebknecht-Straße“, so dass sich die „Karl-Liebknecht-Straße“ vom Stadtinneren bis zum Golfressort erstreckte. Durch die Entwidmung fehlt diese Verbindung, so dass sich nunmehr zwei unabhängige Straßen mit demselben Namen im Gemeindegebiet befinden. Aus diesem Grund muss eine Straßenumbenennung erfolgen.
Die Zuweisung einer eindeutigen, unverwechselbaren Adresse liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten. Neben der unverwechselbaren amtlichen und postalischen Zuordnung ergibt sich auch eine dringende Notwendigkeit der Auffindbarkeit eines jeden Bürgers durch Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei und andere Behörden oder Besucher. Nicht zuletzt ist die Eindeutigkeit auch für die Aktualisierung der Datensätze der Navigationssysteme von entscheidender Bedeutung. Durch die neue Straßenbezeichnung, könnten die alten Hausnummer nicht übertragen werden und wurden deshalb von der Stadt Blankenhain auf eine logische Reihenfolge gemäß § 15 abs. 1 OBVO der Stadt Blankenhain festgelegt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt und notwendig.
Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Notwendigkeit begründet, die Straßenumbenennungen und die Hausnummernvergaben schnellstmöglich durchzusetzen, damit andere Behörden und Institutionen (insbesondere Landesvermessungsamt, Deutsche Post, usw.) ihre Datenbestände aktualisieren können. Anderenfalls könnte es durch Dopplungen zu Problemen bei dem verwechslungsfreien und schnellen Auffinden bebauter Grundstücke kommen. Die eindeutige Zuweisung aller bebauten Grundstücke hat insbesondere für den Fall von Rettungseinsätzen Gewicht. Es kann daher nicht hingenommen werden, dass die Durchsetzung der Straßenumbenennungen durch anhängige Widerspruchs- oder Klageverfahren in der Hauptsache nicht zum 01.12.2023 erfolgen kann. Im Ergebnis der Interessenabwägung überwiegt somit die Notwendigkeit der Straßenumbenennungen und der Neuordnung der Hausnummern zum 01.12.2023 gegenüber dem Interesse der betreffenden Einwohner und Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der alten Adressen aus finanziellen, traditionellen, betrieblichen oder sonstigen Gründen
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Blankenhain, Marktstraße 4, 99444 Blankenhain, zu erheben.
Blankenhain, den 16. Oktober 2023
gez. Jens Kramer
Bürgermeister — Siegel