Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 S. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Neufassung des Artikels 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) hat der Stadtrat der Stadt Blankenhain in seiner Sitzung am 23.09.2025 folgende
Feuerwehrsatzung
beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Blankenhain ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie unterteilt sich in die folgenden Einheiten, die jeweils wie folgt benannt sind:
| 1. | Freiwillige Feuerwehr Stadt Blankenhain |
| 2. | Freiwillige Feuerwehr Stadt Blankenhain - Groß- und Kleinlohma |
| 3. | Freiwillige Feuerwehr Stadt Blankenhain - Hochdorf |
| 4. | Freiwillige Feuerwehr Stadt Blankenhain - Keßlar |
| 5. | Freiwillige Feuerwehr Stadt Blankenhain - Krakendorf / Rettwitz |
| 6. | Freiwillige Feuerwehr Stadt Blankenhain - Lengefeld |
| 7. | Freiwillige Feuerwehr Stadt Blankenhain - Synderstedter Tal |
| 8. | Freiwillige Feuerwehr Stadt Blankenhain - Thangelstedt |
(2) Jede Einheit verfügt über eine eigene Wehrführung, die den Weisungen des Stadtbrandmeisters unterliegen. (§ 18 Abs.1 und 9 ThürBKG). Die Gesamtleitung obliegt dem Stadtbrandmeister.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine gem. § 17.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe, die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen sowie die Unterstützung der Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen (§§ 1 und 10 ThürBKG) sowie die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Blankenhain eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende öffentliche Feuerwehr aufzustellen. Sie ist mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG). Außerdem sind die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften sowie sonstigen einschlägigen Regelungen aus- und fortzubilden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG).
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Blankenhain gliedert sich in folgende Abteilungen:
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Alters- und Ehrenabteilung |
| 3. | Jugendabteilung |
§ 4
Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung sowie sonstige Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Der außerdienstliche Gebrauch ist nicht gestattet. Wer nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig das Eigentum der Stadt Blankenhain beschädigt, kann zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet werden. (§ 12 Abs. 3 Satz 3 ThürKO)
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister über den Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zusammen. Für besondere Aufgaben können zusätzliche Fachkräfte sowie Fachberaterinnen und Fachberater bestellt werden (§ 22 ThürBKG). Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Fachkräfte und Fachberaterinnen und Fachberater gilt § 14 ThürBKG entsprechend.
(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Stadt tätig. Sie müssen für die Übernahme des Ehrenamtes persönlich geeignet sein und für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen einstehen (§ 13 Abs. 1 ThürBKG). Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Blankenhain haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Blankenhain und deren Ortsteile zur Verfügung stehen.
(3) Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr (§ 13 Abs. 2 ThürBKG). Angehörige der Einsatzabteilung werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an die Tätigkeiten im Einsatzdienst herangeführt und der Ausbildungsstand für die Verwendung im Einsatzdienst vervollständigt. Voraussetzung für die Teilnahme an jeglichen Einsätzen der Feuerwehr ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).
(4) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).
(5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister über den Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(6) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind, dies muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden (§ 13 Abs. 6 ThürBKG). Die Kosten für ein ärztliches Attest trägt die Stadt Blankenhain.
(5) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters und der Wehrführer, entscheidet der Bürgermeister oder dessen Beigeordneter über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| 1. | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| 2. | in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, |
| 3. | dem Austritt, |
| 4. | dem Ausschluss, |
| 5. | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister über den Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters und des Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund kann z.B. sein, wenn ein Feuerwehrangehöriger:
| 1. | das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung, | |
| 2. | einschlägige Vorschriften und die ihm dienstlich erteilten Weisungen wiederholt missachtet, | |
| 3. | seine Dienstpflichten gröblich, z. B. durch | |
|
| • | Verhalten innerhalb oder außerhalb des Dienstes, das geeignet ist, das Ansehen oder die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr erheblich zu beeinträchtigen, |
|
| • | grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst, |
|
| • | Trunkenheit im Dienst, |
|
| • | Aufhetzen zum Nichtbeachten von Gesetzen, Vorschriften und Anordnungen, |
|
| • | dienstwidrige Benutzung oder vorsätzliche Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehr verletzt, |
|
| • | verfassungsfeindliches Verhalten, |
| 4. | aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen des aktiven Dienstes nicht mehr genügt und einer Versetzung in die Alters- und Ehrenabteilung verweigert, es wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt, danach muss die Diensttauglichkeit attestiert werden, | |
| 5. | die feuerwehrtechnische Ausbildung (Grundausbildung) innerhalb von zwei Jahren nicht oder nicht erfolgreich abschließt. | |
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter. Die Angehörigen der einzelnen Feuerwehreinheiten wählen aus ihrer Mitte den Wehrführer, dessen Stellvertreter und den Jugendwart.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Führungs- und Leitungskräfte gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| 1. | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstanweisungen) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der zuständigen Führungs- und Leitungskräfte zu befolgen, |
| 2. | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| 3. | an Ausbildungen, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der zuständige Wehrführer in Absprache mit dem Stadtbrandmeister eine Ermahnung aussprechen. In begründeten Fällen kann der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem zuständigen Wehrführer sowie dem Stadtbrandmeister einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Nach dreimaliger Erteilung eines Verweises innerhalb von zwei Jahren, erfolgt der Ausschluss aus der Feuerwehr.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung (gilt nicht für persönliche Schutzausrüstung) übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenze gem. § 5 Abs. 3, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen (diese Entscheidung trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem zuständigen Wehrführer und dem Stadtbrandmeister) aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| 1. | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister über den Wehrführer erklärt werden muss, |
| 2. | durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend), |
| 3. | durch den Tod. |
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain führen den Namen "Jugendfeuerwehr“ zuzüglich einer Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 1
(2) Die Jugendfeuerwehren der Stadt Blankenhain sind der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr und durch den jeweiligen Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen.
(4) Die Wahl der Jugendfeuerwehrwarte erfolgt in der Jahreshaupt- oder Dienstversammlung der jeweiligen Feuerwehreinheit für die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain angehört, das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Der Bürgermeister kann Ausnahmen zulassen.
(5) Stellvertretende Jugendwarte können auf Vorschlag des Wehrführers und des Jugendwartes einer Feuerwehreinheit benannt und durch den Bürgermeister für die Dauer von fünf Jahren ernannt werden. Für die erforderlichen Fachkenntnisse gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Jugendwarte und Betreuer der Jugendabteilungen müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen (§ 30a Abs. 2 BZRG). Die Kosten des erweiterten Führungszeugnisses trägt die Stadt Blankenhain. Die Stadt Blankenhain behält sich bei etwaigen Eintragungen vor, die Aufnahme der Tätigkeit zu verweigern.
§ 11
Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain ist der Stadtbrandmeister.
(2) Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§ 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain statt.
(3) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Blankenhain ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer sowie der Wehrführerausschuss zu unterstützen.
(4) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister zu unterstützen und bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Blankenhain ernannt.
(5) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehreinheit gemäß § 1 Nr. 1 bis 8) der Stadt Blankenhain nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung (§ 14 Abs. 1) oder in einer zusätzlich durchzuführenden Dienstversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(6) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer zu unterstützen und bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung (§ 14 Abs. 1) oder in einer zusätzlich durchzuführenden Dienstversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(7) Stimmberechtigt in der Jahreshaupt- oder Dienstversammlung sind die anwesenden aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehreinheit. (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 8)
(8) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(9) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Stadt Blankenhain oder deren Ortsteile hat. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann nach § 18 Abs. 3 Ausnahmen zulassen.
§ 12
Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer und Funktionsträger
(1) Zum Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer oder zum Funktionsträger kann bestellt werden, wer der Einsatzabteilung der Feuerwehr der Stadt Blankenhain angehört und entweder seinen Wohnsitz in der Stadt Blankenhain hat (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Blankenhain und deren Ortsteile zur Verfügung steht.
(2) Gruppenführer, Zugführer oder Verbandsführer müssen eine entsprechende Führungsqualifikation besitzen und nachweisen.
(3) Funktionsträger, insbesondere solche mit technischer oder organisatorischer Sonderfunktion i.S.d. § 1 Nr. 3 ThürFwEntschVO sollen über spezielle Fachkenntnisse verfügen und diese durch ein entsprechendes Zertifikat nachweisen.
(4) Auf Vorschlag des zuständigen Wehrführers und des Stadtbrandmeisters werden Gruppenführer, Zugführer, Verbandsführer oder Funktionsträger durch den Bürgermeister bestellt.
(5) Die Bestellung ist unbefristet, kann jedoch im Einvernehmen mit dem zuständigen Wehrführer und dem Stadtbrandmeister durch den Bürgermeister aus wichtigem Grund widerrufen werden.
§ 13
Wehrführerausschuss
(1) Die Stadt Blankenhain hat mehrere Feuerwehreinheiten mit eigener Wehrführung. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern, ihren Stellvertretern, den Jugendfeuerwehrwarten, dem Bürgermeister oder seinem Vertreter sowie der Fachbereichsleitung Bürgerservice / Ordnung und Sicherheit der Stadtverwaltung Blankenhain besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain zu koordinieren.
(2) Der Stadtbrandmeister kann Angehörige der einzelnen Einheiten oder andere Personen zu den Sitzungen des Wehrführerausschusses einladen.
(3) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(4) Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 14
Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich je eine Jahreshauptversammlung der jeweiligen Feuerwehreinheit statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind dem Stadtbrandmeister, den aktiven Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Als schriftliche Bekanntgabe ist die Zustellung auf dem elektronischen Weg oder durch Aushänge in den jeweiligen Feuerwehreinheiten zulässig.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die anwesenden aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der jeweiligen Feuerwehreinheit anwesend ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) In besonderen Ausnahmefällen, wenn Präsensveranstaltungen nicht möglich sind (z.B. Pandemie) kann eine Jahreshauptversammlung auch digital durchgeführt werden. Der Bürgermeister entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Wehrführer sowie dem Stadtbrandmeister über eine digitale Durchführung.
§ 15
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet anlässlich der Wahl des Stadtbrandmeisters (§ 11 Abs. 2) in der Regel im Turnus von 5 Jahren eine gemeinsame Hauptversammlung aller Feuerwehreinheiten der Stadt Blankenhain statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über die abgelaufene Legislaturperiode zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 14 Abs. 4, 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 16
Wahl des Stadtbrandmeisters,
des stellvertretenden Stadtbrandmeisters,
des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers
und des Jugendwartes
(1) Die nach § 18 ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet. Die Wahlleitung für die Wahl des Stadtbrandmeisters und des stellvertretenden Stadtbrandmeisters obliegt dem Bürgermeister, bei dessen Verhinderung seinem Vertreter. Die Wahlleitung für die Wahl der Wehrführer, deren Stellvertreter sowie dem Jugendfeuerwehrwart obliegt dem Stadtbrandmeister oder bei dessen Verhinderung seinem Vertreter.
(2) Dem Wahlleiter stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite. Werden mehr als zwei Personen durch Zuruf vorgeschlagen, findet eine offene Wahl zwischen den vorgeschlagenen Personen statt. Durch Zuruf kann nur bestimmt oder als Beisitzer gewählt werden, wer nicht selbst kandidiert. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuss.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind dem Stadtbrandmeister, den aktiven Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich bekannt zu geben. Als schriftliche Bekanntgabe ist die Zustellung auf dem elektronischen Weg oder durch Aushänge in den jeweiligen Feuerwehreinheiten zulässig. Mit der Bekanntgabe wird den Wahlberechtigten die Form und Frist zur Abgabe der Bewerbung für die zur Wahl stehenden Funktionen mitgeteilt. Bewerbungen nach Ablauf der angegebenen Frist werden nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 dieser Satzung entsprechend.
(4) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt ist, wer die Meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, Stellvertretung ist nicht zulässig.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (nach Abs. 4 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(6) Wird vor Ablauf der regulären Amtszeit eine Nachwahl erforderlich, weil ein Amtsinhaber aufgrund der Regelungen des § 6 dieser Satzung aus der Einsatzabteilung ausgeschieden ist, so endet die Amtszeit des Nachgewählten mit dem Ablauf der ursprünglich festgelegten Amtszeit des Vorgängers. Liegt das vorzeitige Ende jedoch 54 Monate nach Beginn der regulären Amtszeit oder später, wird der Nachgewählte für den Rest der regulären Amtszeit sowie für die neue Amtszeit, die den nächsten Wahlen folgt, gewählt.
(7) Weitere Grundsätze des Wahlverfahrens, die der Wahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung zu erläutern hat, sind:
| 1. | Beschlussfähigkeit - Der Wahlleiter stellt anhand ausgefertigter Anwesenheitslisten die Beschlussfähigkeit fest, |
| 2. | Wahlberechtigung - Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 10 Abs.4 Satz 2 sowie § 11 dieser Satzung, |
| 3. | Wählbarkeit - Die Wählbarkeit richtet sich nach § 10 Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 9 dieser Satzung, |
| 4. | Bewerbungen - Der Wahlleiter informiert die Wahlberechtigten über die eingegangenen Bewerbungen und stellt fest, ob die Bewerbungen fristgerecht eingingen und die Wählbarkeit vorliegt. Der Wahlleiter benennt die zur Wahl stehenden Bewerber, |
| 5. | Feststellung des Wahlergebnisses - Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Wahl bekanntzugeben. Beanstandungen der Richtigkeit sind nur unmittelbar nach der Verkündung möglich, in diesem Fall ist die Abstimmung unverzüglich zu wiederholen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das ein Beisitzer im Auftrag des Wahlleiters in der Versammlung sofort zieht, |
| 6. | Wahlannahme - Nach der Wahl befragt der Wahlleiter den Gewählten, ob er die Wahl annimmt. Lehnt er ab, ist die Wahl zu wiederholen. |
(8) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen, die innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung der Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben ist.
Inhalt der Niederschrift ist:
| 1) | Anzahl der anwesenden Wahlberechtigten und Feststellung der Beschlussfähigkeit, |
| 2) | Ergebnisse der Wahl für jeden Bewerber, |
| 3) | ggf. Ergebnis der Losentscheidung, |
| 4) | Feststellung des Wahlergebnisses, |
| 5) | Vermerk zur Wahlannahme. |
§ 17
Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 23.08.2011 in der Gestalt der 1. Änderung zur Feuerwehrsatzung vom 07.12.2012 außer Kraft.
ausgefertigt: Blankenhain, den 01.10.2025
Stadt Blankenhain
Kramer
Bürgermeister — (Dienstsiegel)
Beschluss- und Genehmigungsvermerk
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Blankenhain hat in seiner Sitzung vom 23.09.2025 mit Beschluss-Nr. 71-09/2025 die Feuerwehrsatzung der Stadt Blankenhain einstimmig beschlossen. |
| 2. | Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 06.10.2025, AZ:11.90.05-47-1, den Eingang der Feuerwehrsatzung der Stadt Blankenhain bestätigt. |
| 3. | Einer vorfristigen Bekanntmachung nach § 57 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO wurde zugestimmt. Auslegungshinweis der Feuerwehrsatzung der Stadt Blankenhain liegt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt zwei Wochen in der Stadtverwaltung Blankenhain, Bauamt, Zimmer 204, Marktstraße 4, 99444 Blankenhain, nach vorheriger Terminvereinbarung zur Einsichtnahme aus. |