Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288). und § 14 Abs. 4 Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 02.07.2024, verkündet als Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) sowie des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26.10.2019 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543), hat der Stadtrat der Stadt Blankenhain am …………… die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1) Die Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlichen tätigen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 2.
(2) In Anerkennung des Ehrenamtes erhalten aktive Feuerwehrangehörige einen Betrag gemäß § 5.
§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Die folgenden Funktionsträger erhalten nachfolgende monatliche Entschädigungssätze:
| 1. | Stadtbrandmeister zzgl. je aufgestellter Ortsteilfeuerwehr | 120,00 € 6,00 € |
| 2. | stellvertretende Stadtbrandmeister zzgl. je aufgestellter Ortsteilfeuerwehr | 60,00 € 3,00 € |
| 3. | Wehrführer der FF Blankenhain | 70,00 € |
| 4. | stellvertretende Wehrführer der FF Blankenhain | 35,00 € |
| 5. | Wehrführer einer Ortsteilfeuerwehr | 50,00 € |
| 6. | stellvertretende Wehrführer einer Ortsteilfeuerwehr | 25,00 € |
| 7. | Zug- und Verbandsführer mit Aufgaben eines Wehrführers | 50,00 € |
| 8. | Jugendfeuerwehrwart | 40,00 € |
| 9. | Betreuer Jugendfeuerwehr | 20,00 € |
| 10. | Gerätewarte | 40,00 € |
| 11. | Atemschutzgerätewarte | 40,00 € |
| 12. | Feuerwehrangehörige für Informations- und Kommunikationsmittel | 40,00 € |
| 13. | Sicherheitsbeauftragter | 40,00 € |
(2) Nimmt der ständige Vertreter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, 4, 9 die Aufgaben des Vertretenen bei dessen Verhinderung zwei Monate oder länger ununterbrochen war, so erhält er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung statt seiner eigenen eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Vertretene. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist anteilig anzurechnen.
§ 3
Auszahlung
(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 2 wird monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung in der zweiten Hälfte eines Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe Betrag ausgezahlt.
(3) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe des Monats ist die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 für diesen Monat zu belassen.
(4) Werden mehrere Tätigkeiten wahrgenommen, für die ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht, so richtet sich die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung. Die Entschädigung wird für jede wahrgenommene Tätigkeit fällig.
§ 4
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Entschädigung ist Sache der Empfänger.
§ 5
Förderung des Ehrenamtes
(1) Alle aktiven Feuerwehrangehörige erhalten in Anerkennung des Ehrenamtes einen Förderbetrag in Höhe von 5,00 Euro pro Einsatz. Dieser Betrag wird sowohl für die Feuerwehrangehörigen, die am Einsatz teilgenommen haben, als auch für die Feuerwehrangehörigen, die im Feuerwehrhaus in Bereitschaft verblieben sind in Anrechnung gebracht. Für die eingesetzten Atemschutzgeräteträger erhöht sich der Förderbetrag auf 10 Euro pro Einsatz.
(2) Dieser Betrag wird durch die Stadt Blankenhain ausgezahlt.
(3) Anspruchsberechtigt sind nur Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung, welche bei Alarm im Einsatz oder in Bereitschaft im Feuerwehrstützpunkt waren.
(4) Die Auszahlung erfolgt im 1. Quartal eines jeden Jahres. Für die Berechnung ist die Personal- und Einsatzstatistik des vergangenen Einsatzjahres, mit Stand 31.12. heranzuziehen.
§ 6
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die genannten Personenbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.09.2021 außer Kraft.
ausgefertigt: Blankenhain, den 01.10.2025
Stadt Blankenhain
Kramer
Bürgermeister — (Dienstsiegel)
Beschluss- und Genehmigungsvermerk
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Blankenhain hat in seiner Sitzung vom 23.09.2025 mit Beschluss-Nr. 72-09/2025 die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain einstimmig beschlossen. |
| 2. | Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 06.10.2025, AZ11.190.05-48-1 den Eingang der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain bestätigt. |
| 3. | Einer vorfristigen Bekanntmachung nach § 57 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO wurde zugestimmt. Auslegungshinweis der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Blankenhain liegt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt zwei Wochen in der Stadtverwaltung Blankenhain, Bauamt, Zimmer 204, Marktstraße 4, 99444 Blankenhain, nach vorheriger Terminvereinbarung zur Einsichtnahme aus. |