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Amtsblatt der Stadt Blankenhain
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

1.

Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung-ThürKO-) erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2024, da noch keine rechtskräftige Haushaltssatzung für das Jahr 2024 für die Stadt Blankenhain beschlossen wurde.

Die Grundsteuerhebesätze bleiben demnach unverändert. Sie betragen:

-

316 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

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421 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)

Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bekanntgabe eines Bescheides nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), in der derzeit geltenden Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der veranlagten Höhe wie für das Kalenderjahr 2023 festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

2.

Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/ Nutzfläche des § 42 GrStG. Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in den Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen (§ 44 Abs. 3 GrStG). Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierungen, Änderungen der Wohn- und Nutzfläche, An-/ Umbauten etc.), so ist durch den Steuerpflichtigen bzw. dessen Beauftragten eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich.

3.

Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides ein Grundsteuerbescheid erstellt.

4.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 zur Zahlung fällig.

Die Grundsteuern, die den Jahresbetrag von 15 Euro nicht übersteigen, werden zum 15.08.2024 und die Grundsteuern bis zu einem Jahresbetrag von 30 Euro werden je mit der Hälfte des Jahresbetrags am 15.02. und 15.08.2024 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung nach § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.

5.

Die Grundsteuern sind zu den genannten Fälligkeiten auf das Bankkonto der Stadtverwaltung Blankenhain (IBAN: DE 72 1203 0000 0000 9334 32, BIC: BYLADEM1001) zu überweisen.

Soweit der Stadtkasse ein Abbuchungsauftrag (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt wurde, werden die Grundsteuern zu den Fälligkeiten eingezogen. Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Blankenhain, Marktstraße 4, 99444 Blankenhain einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages.

Hinweis:

Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntmachung erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Blankenhain, 05.12.2023

gez. Kramer

Bürgermeister