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Amtsblatt der Stadt Blankenhain
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Sonstige amtliche Mitteilungen

Was ist durch die Gemeinde zu tun und was nicht?

Jedes Jahr gehen in der Stadtverwaltung im Winter Beschwerden über die Art und Weise wie geräumt und gestreut wird ein. Da es in diesem Zusammenhang immer wieder heißt „… die Gemeinde muss…“ und „… woanders macht ihr den Winterdienst und bei mir nicht …“, möchten wir an dieser Stelle einmal darstellen, wozu die Gemeinde tatsächlich verpflichtet ist. Dabei werden Sie feststellen, dass der Großteil der Winterdienstleistungen rein freiwillig und Beschwerden darüber alles andere als angebracht sind. Gerade Kosten für den Winterdienst entstehen den Bürgern der Gemeinde Blankenhain, so wie es in vielen anderen Gemeinden durch die Erhebung von Winterdienstgebühren gehandhabt wird, nicht.

Streu- und Räumpflichten der Kommunen bestehen nur in den Grenzen des Zumutbaren. Die Reihenfolge, in der einzelne Straßenzüge gestreut werden, darf die Gemeindeverwaltung nach Verkehrsbedeutung und Verkehrsaufkommen selbst bestimmen. Daneben ist auch die Eigenverantwortlichkeit jedes Verkehrsteilnehmers gefragt, sich gerade im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen. Zur Durchführung eindeutig zweckloser Maßnahmen, z.B. während andauernden Schneefalls oder bei Eisregen, ist die Kommune nicht verpflichtet. Vor 7.00 Uhr und nach 20.00 Uhr besteht keine Räum- und Streuverpflichtung. Wichtige und gefährliche Straßen, Fußgängerüberwege im Bereich von Schulen oder Krankenhäusern, Bushaltestellen etc. sind vor weniger wichtigen oder schwächer frequentierten Bereichen vorrangig zu beräumen.

Innerorts besteht eine Räum- und Streuverpflichtung nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Allein das Vorliegen des Merkmals Verkehrswichtigkeit ohne dass daneben auch Gefährlichkeit (und umgekehrt) gegeben ist, reicht nicht aus, um für die Kommune eine Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen zu begründen. Daher wird oftmals in Anliegerstraßen erst in geringerer Priorität und nur nach Leistungsfähigkeit der Winterdienst vorgenommen. Anderenfalls kann es auch vorkommen, dass in einer Anliegerstraße oder Grundstückszufahrt aus Kapazitätsgründen kein Winterdienst durchgeführt werden kann. Eine Pflicht dazu besteht nicht und stellt eine reine Serviceleistung dar. Oft streuen die Kommunen im Interesse ihrer Bürger mehr als sie nach den dargelegten Erfordernissen müssten. Gerade angesichts der angespannten finanziellen Haushaltslage müssen solche Maßnahmen durch die Kommunen genau abgewogen werden und sind vom Bürger nicht als selbstverständlich anzusehen. Kommt es hierdurch zu einer Vernachlässigung anderer zu streuender Bereiche, kann die Kommune in Haftung gezogen werden, was zu vermeiden ist.

Um bei Schneefall einen einwandfreien Winterdienst gewährleisten zu können, bitten wir zudem alle Anwohner enge Fahrbahnen und Gehwege nicht als Parkplatz zu verwenden. Laut STVO besteht grundsätzlich ein Parkverbot an engen Straßenstellen. Nur so können wir einen guten und zügigen Winterdienst leisten. Das Aufstellen von Streugutbehältern sowie das Bereitstellen von kostenlosem Streugut ist keine Pflichtaufgabe der Stadt und kann ebenfalls nur im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden. Wir verweisen zudem auf die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Stadt Blankenhain, welche die Schneeberäumung oder das Abstumpfen von Verkehrsflächen durch die Anlieger vorsieht. Wenn keine Möglichkeit besteht, den Winterdienst selbst durchzuführen, ist ein Dritter mit dieser Aufgabe zu betrauen.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung!