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Amtsblatt der Stadt Blankenhain
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung

über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Blankenhain (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) vom 14.10.2024

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Blankenhain am 28.11.2024 die folgende Satzung beschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 ThürStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.

(2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung für die Fahrbahn, die Überwege und die Straßenrinnen der in der Anlage aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte).

(3) Soweit die Stadt nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

§ 2

Gegenstand der Reinigungs- und Winterdienstpflicht

(1) Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG).

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

a)

die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,

b)

Parkplätze,

c)

Straßenrinnen,

d)

Gehwege und Schrammborde,

e)

Böschungen, Stützmauern u. ä.,

f)

Überwege.

(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, so genannte Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.

(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§ 3

Verpflichtete

(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dringlich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn dazu die Stadt ihre jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift dieses Dritten sind der Stadtverwaltung umgehend mitzuteilen.

(4) Verpflichtete nach Abs. 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Abs. 2 nicht durchsetzbar ist.

(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Vorderliegergrundstück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrter Seite hinter dem Vorderliegergrundstück liegen.

Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt im 14-tägigen Rhythmus

§ 4

Umfang der Reinigungs- und Winterdienstpflicht

II.

die allgemeine Straßenreinigung

(§§ 5 - 8),

III.

den Winterdienst

(§§ 9 und 10).

II. Allgemeine Straßenreinigung

§ 5

Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die allgemeine Säuberung einschließlich der Beseitigung von Schmutz, Verpackungsabfällen, Laub, Unkraut und sonstigen Verunreinigungen (Sichtreinigung) laut Reinigungszeiten § 7 Abs. 1. Die Art und Weise der Reinigung richtet sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Flächendeckendes Kehren (Strichreinigung) ist in der Regel nicht erforderlich.

(2) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand).

(3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen.

(4) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben, öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) und öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Gruben, Brunnen, Gewässer usw.) zugeführt werden.

(5) Wer Straßen über das übliche Maß verunreinigt, z. B. durch Bauarbeiten, aufgebrachtes Streugut, herabfallendes Transportgut, durch Anlieferung von Kohlen, durch Reste von Feuerwerkskörpern, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen (§ 17 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz, § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz und § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung). Anderenfalls kann der Straßenbaulastträger die Verunreinigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Verursachers beseitigen.

(6) Die Festlegungen des Absatzes 5 gelten sinngemäß auch für Tierkot.

(7) Für die Zeit, in der innerhalb der Reinigungsflächen Straßenbauarbeiten vorgenommen werden, besteht keine Gebührenschuld, soweit die Arbeiten länger als vier Wochen dauern. Die Aussetzung der Gebührenschuld für die Zeit der Straßenbauarbeiten, die länger als vier Wochen dauern, erfolgt auf Antrag des Gebührenschuldners. Der Antrag ist innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Baumaßnahmen im Steueramt der Stadt Blankenhain zu stellen.

§ 6

Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt -, bis zur Mitte der Straße.

Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.

Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.

(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 7

Reinigungszeiten

(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die nach § 3 Verpflichteten in Abhängigkeit des Verschmutzungsgrades laut § 5 Absatz 1, vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen.

(2) Darüber hinaus kann die Stadt bestimmen, dass in besonderen Fällen (Veranstaltungen, Volks- und Heimatfeste, Umzüge und ähnliches) einzelne Straßen zusätzlich gereinigt werden müssen. Derartige Verpflichtungen sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 8

Öffentliche Straßenreinigung

(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend auch für die allgemeine Reinigung der Straßenteile (§ 2 Abs. 2) der in einem Verzeichnis als Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Straßen.

(2) Die Eigentümer der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke (§ 3) haben das Recht und die Pflicht, sich der öffentlichen Straßenreinigung zu bedienen (Anschluss- und Benutzungszwang).

III. Winterdienst

§ 9

Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

Bei Straßen, die keine Gehwegen aufweisen, gilt ein vor den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender Streifen von 1,50 Meter Breite, von deren gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.

(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(6) Die Abflussrinnen und Regeneinläufe müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags 9:00 - 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§ 10

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

Dies gilt auch für "Rutschbahnen".

In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 9 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Sätze 3 ff Anwendung.

(2) Bei Eisglätte sind Gehwege grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertig gestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden.

Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

(5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend den Vorschriften des § 9 Abs. 5 zu beseitigen.

(6) Die Verwendung von Salz ist nur erlaubt

a)

bei witterungsbedingten Ausnahmefällen (überfrierende Nässe und Eisregen),

b)

an besonders gefährlichen Stellen, wie Fußgängerüberwege, Radwege, Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, Abschnitte mit starkem Gefälle.

Auf Fahrbahnen soll der Streusalzanteil grundsätzlich nicht mehr als 20 g/m² betragen.

Es ist nicht gestattet, Schnee und Eis aus Grundstücken auf öffentlichen Straßen abzulagern. Auf begrünten Flächen, Baumscheiben und Beeten darf salzhaltiger Schnee nicht abgelagert werden.

(7) Soweit der Winterdienst von der Stadt durchgeführt wird, bestimmt diese nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht Umfang und Art der Schnee-, Räum- und Streumaßnahmen.

(8) Eigentümer und Verkehrsteilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Durchführung des städtischen Winterdienstes nicht behindert wird. Aus der Durchführung des städtischen Winterdienstes erwachsende Beeinträchtigungen sind grundsätzlich zu dulden.

IV. Schlussvorschriften

§ 11

Ausnahmen

(1) Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 ThürKO in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 G vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, 2385) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OwiG ist die Stadt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

1.

entgegen §§ 5 und 6 der Reinigung der Straße nicht oder nicht vollständig nachkommt,

2.

entgegen § 7 die Reinigungszeiten nicht beachtet,

3.

entgegen der §§ 9 und 10 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.

§ 13

Zwangsmaßnahmen

Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügungen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009, mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Blankenhain (Straßenreinigungssatzung) vom 12.02.2018, in der 1. Änderungsfassung vom 29.10.2020 außer Kraft.

ausgefertigt: Blankenhain,

Stadt Blankenhain

gez. Kramer  —  (Dienstsiegel)

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bekanntmachungsanordnung:

Mit Beschluss-Nr. 72-11/2024 vom 28.11.2024 beschloss der Stadtrat der Stadt Blankenhain einstimmig die Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Blankenhain (Straßenreinigungssatzung).

Stadt Blankenhain, 29.11.2024

gez. Kramer

Bürgermeister