Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, sowie § 1 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Blankenhain in der Sitzung am 25.11.2025 die folgende Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek beschlossen:
§ 1
Allgemeines/Aufgaben
(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Blankenhain.
(2) Die Benutzung der Stadtbibliothek Blankenhain richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
(3) Die Stadtbibliothek hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger zu Zwecken der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, zur Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen.
(4) Die Benutzung der Stadtbibliothek ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain in der jeweils gültigen Fassung
(5) Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden ortsüblich bekannt gegeben.
§ 2
Benutzerkreis/Anmeldung/Datenschutz
(1) Die Stadtbibliothek kann von jedermann genutzt werden.
(2) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Dokumentes mit amtlichem Adressennachweis an. Für Minderjährige gilt dies für Ihren gesetzlichen Vertreter. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, welche auch an deren Stelle unterzeichnen. Der Benutzer oder gesetzliche Vertreter erkennt die Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. Mit seiner Unterschrift erklärt der Benutzer sein Einverständnis zur Speicherung seiner persönlichen Daten ausschließlich zum Zweck der Ausleihverbuchung.
(3) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bestätigt der gesetzliche Vertreter, dass er mit der Anmeldung einverstanden ist und verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.
§ 3
Ausleihe
(1) Ausgeliehen wird zu den gültigen Ausleihfristen. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
(2) Die Leihfrist kann verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Die entliehenen Medien sind auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Anzahl der zu entleihenden Medien kann vom Mitarbeiter der Stadtbibliothek begrenzt werden.
§ 4
Fernleihe
(1) Im Bestand der Stadtbibliothek nicht vorhandene Literatur beschafft die Stadtbibliothek auf Wunsch des Benutzers über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken nach den dafür geltenden Bestimmungen.
(2) Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbedingungen der verleihenden Bibliothek.
(3) Die Fernleihbestellung ist kostenpflichtig gemäß § 7 (2) der Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Behandlung der Medien, Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung, Verschmutzungen und Verlust zu bewahren.
(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig.
(4) Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer selbst auf Mängel zu prüfen und Schäden vor der Ausleihe zu melden.
(5) Bei Beschädigung oder Verlust ist der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten. Bei geringer Beschädigung kann eine geringere Ersatzleistung festgestellt werden. Dies bestimmt die Stadtbibliothek.
§ 6
Leihfrist
(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel:
§ für Bücher, CDs, DVDs, Konsolenspiele 4 Wochen
(2) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für einen anderen Benutzer vorliegt. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe.
§ 7
Überschreitung der Leihfrist
(1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten der Stadtbibliothek zurückzugeben.
(2) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr gemäß § 5 (2) Buchst. a) der Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.
(3) Die schriftliche Mahnung ist gemäß § 5 (2) Buchst. b) der Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain in der jeweils gültigen Fassung gebührenpflichtig.
(4) Solange ein Benutzer angemahnte Medien nicht zurückgegeben und seine ausstehenden Versäumnisgebühren nicht beglichen hat, werden keine weiteren Medien an ihn verliehen.
(5) Nach erfolgloser Mahnung sind die Mitarbeiter der Stadtbibliothek oder Dritte befugt, die Leihgaben von dem Benutzer gebührenpflichtig abzuholen.
§ 8
Hausordnung
(1) Die Benutzer haben sich während ihres Aufenthaltes in der Stadtbibliothek so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden und der Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Rauchen, Essen und Trinken ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.
(3) Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.
(4) Für verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung.
(5) Das Hausrecht nehmen die Mitarbeiter der Stadtbibliothek wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
§ 9
Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen diese Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain verstoßen, können dauernd oder begrenzt von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 10
Benutzungsentgelte
(1) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden von den Benutzern Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain erhoben.
(2) Schuldner der Gebühren sind die Personen, die sich zur Benutzung angemeldet haben bzw. deren gesetzliche Vertreter. Mehrere Personen können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.
(3) Die Gebührenschuld für die Jahresgebühr entsteht mit der Anmeldung in der Stadtbibliothek und ist sofort als Gesamtsumme fällig. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. Die Nutzungsberechtigung gilt ab dem Tag der Anmeldung für ein Jahr.
(4) Für die Fernleihe entsteht die Gebührenschuld mit Vorbestellung, bei Überschreitung der Leihfristen nach Ablauf der Leihfrist. Sie werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
(5) Die Zahlungsbestätigung erfolgt durch Quittung.
(6) Sollten die erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, etwa wegen gesetzlicher Änderungen oder aufgrund von Feststellungen durch die Finanzverwaltung, erhöhen sich die zu entrichtenden Gebühren um die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain vom 16.02.2002, in der Änderungsfassung vom 24.03.2009 außer Kraft.
Ausgefertigt: Blankenhain 27.11.2025
Stadt Blankenhain
gez. Kramer
Bürgermeister — (Dienstsiegel)
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Bekanntmachungsanordnung:
Mit Beschluss-Nr. 85-11/2025 vom 25.11.2025 beschloss der Stadtrat der Stadt Blankenhain die Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain.
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 01.12.2025 Az: 11.90.05-60-2 den Eingang der Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain bestätigt.
Stadt Blankenhain, 27.11.2025
gez. Kramer
Bürgermeister — (Dienstsiegel)