Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, sowie § 1 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Blankenhain in der Sitzung am 25.11.2025 die folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek beschlossen:
§ 1
Grundsatz/Gebührenpflicht
Für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbibliothek Blankenhain werden nach Maßgabe dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Benutzer bzw. deren gesetzliche Vertreter der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Schuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Beendigung der Verwaltungstätigkeit fällig; es bedarf grundsätzlich keines förmlichen Bescheides. Sie kann in angemessenem Umfang vor der Vornahme einer auf Antrag vorzunehmenden Verwaltungstätigkeit gefordert werden oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung, bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten, abhängig gemacht werden; ist spätestens aber bei der Aushändigung der Entscheidung bzw. der Übergabe entsprechender Unterlagen zu entrichten, falls von der Stadt Blankenhain kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(3) Die Zahlungsbestätigung erfolgt durch Quittungen.
(4) Fällige Geldleistungen werden nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.
§ 4
Kosten
(1) Entstehen bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit der Stadt Blankenhain besondere Auslagen, so sind diese neben und mit der Zahlung einer Gebühr zu erstatten. Die Vornahme der Verwaltungstätigkeit kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit dem Anfall der Auslagen bei der Stadt Blankenhain.
(2) Die §§ 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Auslagen sind gemäß § 11 ThürVwKostG, soweit nicht aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die Amtshandlung selbst Gebührenfreiheit besteht oder von einer Gebührenerhebung aus anderen Gründen abgesehen wird.
(4) Auslagen für Porto sind in voller Höhe zu erstatten. Für die förmliche Zustellung durch Beschäftigte der Stadt Blankenhain ist eine Gebühr in Höhe des entsprechenden Entgelts eines Postdienstleistungsunternehmens zu erstatten.
§ 5
Höhe der Gebühren
(1) Benutzungsgebühren:
| a) | Jahresgebühr | ||
|
| • | Erwachsene | 10,00 Euro |
|
| • | Schüler (i.V.m. gültigem Schülerausweis) | 5,00 Euro |
|
| • | Familienkarte ab 3 Personen | 15,00 Euro |
(2) Überschreitung der Leihfrist:
| a) | Säumnisgebühr pro Medium und angefangener Woche
| 0,50 Euro | |
| b) | Mahngebühren
| 6,00 Euro/ Mahnung | |
| c) | Auslagen (bspw. Portokosten)
| in voller Höhe. | |
§ 6
Kostenersatzpauschale und Einarbeitung
eines Ersatzexemplars
(1) Bei Verlust oder Beschädigungen (in erheblichem Maße) entliehener Medien gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch die Stadtbibliothek. Eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungspreises muss erbracht werden.
(2) Zusätzlich ist eine Einarbeitungsgebühr für das ersetzte Medium in Höhe von 5,00 Euro zu entrichten.
(3) Für Medien, die durch unsachgemäßen Umgang verändert (beschmutzt, leicht beschädigt) wurden, wird eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro erhoben.
§ 7
Fernleihgebühr
(1) Medien, welche nicht im Bestand der Stadtbibliothek Blankenhain vorhanden sind, können auf Bestellung aus anderen Bibliotheken beschafft werden.
(2) Die Bearbeitungsgebühr für den nationalen Leihverkehr beträgt je Medieneinheit 5,00 Euro. Bei der Ausleihe von mehreren Medieneinheiten gleichzeitig im Fernleihverkehr beträgt die Bearbeitungsgebühr für die erste und zweite Medieneinheit je 2,50 Euro, für jede weitere Medieneinheit 1,50 Euro.
§ 8
Umsatzsteuerpflicht
Für den Fall, dass die Leistungen der Stadt Blankenhain nach §§ 5 bis 7 dieser Gebührensatzung der Umsatzsteuer unterliegen sollten (etwa aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Feststellung des Finanzamtes), erhöht sich die zu entrichtende Gebühr um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
§ 9
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain vom 16.05.2002, in der Änderungsfassung vom 15.05.2013 außer Kraft.
ausgefertigt: Blankenhain 27.11.2025
Stadt Blankenhain
gez. Kramer
Bürgermeister — (Dienstsiegel)
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Bekanntmachungsanordnung:
Mit Beschluss-Nr. 86-11/2025 vom 25.11.2025 beschloss der Stadtrat der Stadt Blankenhain einstimmig die Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain.
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 01.12.2025 Az: 11.90.05-76-1 den Eingang der Gebührensatzung zur Satzung über die Nutzung der Stadtbibliothek der Stadt Blankenhain bestätigt.
Stadt Blankenhain, 27.11.2025
Gez. Kramer
Bürgermeister — (Dienstsiegel)