Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), in der jeweils gültigen Fassung, des § 49 Abs. 5 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 299), in der jeweils gültigen Fassung, und der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Blankenhain (Straßenreinigungssatzung) vom 04. Dezember 2019, hat der Stadtrat der Stadt Blankenhain in seiner Sitzung am 25. November 2025 folgende Straßenreinigungsgebührensatzung beschlossen.
§ 1
Gebührentatbestand
Die Stadt erhebt Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigungseinrichtung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungseinrichtung benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungseinrichtung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks.
(2) Als Straßenfrontlänge gilt
| a) | bei Vorderliegern die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und |
| b) | bei Hinterliegern die Länge derjenigen Grundstücksseite des hinterliegenden Grundstücks, die bei einer Parallelverschiebung des hinterliegenden Grundstücks an die Straße angrenzen würde. |
§ 4
Gebührensatz
Die Gebühren betragen für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge je Meter 1,91 € im Jahr.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendervierteljahres, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres. Angefangene Kalendervierteljahre gelten als volle Kalendervierteljahre.
§ 6
Gebührenermäßigung
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen, nach § 3 Abs. 1 auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlängen zusammengerechnet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; mindestens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden ebenfalls abgerundeten Straßenfrontlänge ergeben würde.
§ 7
Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird als Jahresbetrag am 15. November des jeweiligen Jahres fällig.
§ 8
Meldepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Die Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr der Stadt Blankenhain (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 04.12.2019 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Blankenhain Nr. 06/2019 vom 14.12.2019) tritt außer Kraft.
Ausgefertigt: Blankenhain, 13.10.2025
Stadt Blankenhain
Gez. Kramer
Bürgermeister — (Dienstsiegel)
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Bekanntmachungsanordnung:
Mit Beschluss-Nr. 87-11/2025 beschloss der Stadtrat der Stadt Blankenhain einstimmig die Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr der Stadt Blankenhain (Straßenreinigungsgebührensatzung).
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 28.11.2025Az: 11.90.05-64-1 den Eingang der Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr der Stadt Blankenhain (Straßenreinigungsgebühren-satzung) bestätigt. Gegen eine vorfristige Bekanntmachung bestehen keine Bedenken.
Blankenhain
Stadt Blankenhain, 28.11.2025
Gez. Kramer
Bürgermeister — (Dienstsiegel)