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Amtsblatt der Stadt Blankenhain
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Stadt Blankenhain - Teilaufhebung vorhabenbezogener Bebauungsplan „Verlagerung REWE-Markt“

Inkrafttreten der Teilaufhebung

Der Stadtrat der Stadt Blankenhain hat am 23.09.2025 in öffentlicher Sitzung die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Verlagerung REWE-Markt" nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.Maßgebend ist die Planfassung vom Juli 2025.

Die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Verlagerung REWE-Markt“ wurde dem Landratsamt Weimarer Land als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO nicht beanstandet. Der Satzungsbeschluss zur Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird hiermit bekanntgemacht.

Die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Verlagerung REWE-Markt“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), einschließlich der Begründung, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Aufhebungsbereich befindet sich südlich der Großen Nonnengasse, östlich des REWE-Marktes.

Der Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst folgendes Flurstück der Flur 8 der Gemarkung Blankenhain:

-

Flurstückes 852/11

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage enthaltenen Lageplan.

Die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes kann einschließlich der Begründung nach § 10 Abs. 3 BauGB in der Stadtverwaltung Blankenhain in 99444 Blankenhain, Marktstr. 4 im Bauamt während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Die rechtskräftige Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist ergänzend auf der lnternetseite der Stadt Blankenhain unter

https://www.blankenhain.de/aktuelles/veroeffentlichungen/ eingestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Satzungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 -3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Blankenhain, den

Bürgermeister —  Siegel

Anlage (Lageplan):